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528 Schlupfwespe Schmerle
höchstens etwa sechsmal leer schlucken, d. h. die Schluckbewegung ausführen kann,nichts im Munde hat, während man doch z. B. beim Trinken sehr rasch hintereinander unöfter zu schlucken vermag. ...
Schlupfwespe, eine Abtheilung der Aderflügler, welche bereits Bd. I, S. 128 Erwaygefunden hat. . be s<
Schlußzettel oder Schlußnoten der Mäkler (s. d.) sind Schriftstücke, welche der SWM rVnK 1 ’mal über das von ihm vermittelte Geschäft sofort wach dessen Abschluß jedem der Vertragschuem .einzuhändigen hat. Dergleichen Schlußzettel enthalten lediglich eine Abschrift aus dem Tagdes Mäklers, sodaß also auch in dem Schlußzettel die Namen der Vertragschließenden, diedes Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts,besondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben sowie der Preis unZeit der Lieferung ersichtlich sein muß. Um diesen Schlußnoten bei etwa später auftaucheDifferenzen den Charakter einer vertragsmäßig abgefaßten Urkunde zu geben und daraus R ^beziehendlich Pflichten abzuleiten, ist bei Geschäften, welche nicht sofort, Zug um Zug, ®werden sollen, die Schlußnote den Parteien zur Unterschrift zuzustellen und jeder fßartci toa»der andern unterschriebene Exemplar zu übersenden. Durch die Unterzeichnung der ^beidwird das Einverständniß mit den in derselben enthaltenen Bestimmungen zu erkennen g e 3 ^sodaß also jeder Vertragschließende durch den Schlußzettel die Gewalt in den Händen hu , ^andern zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu zwingen, wobei natürlich die umständlich .weisführung oder die Nothwendigkeit, einen Eid leisten zu müssen, durch die Urkunde (den ® £l '.zettel) abgeschnitten wird. Es würde also eine Urkundenklage (Executivklage) anzustellen 1welche sich durch die schnellere Procedur, wie schon angedeutet, auszeichnet. Außer dem vorgeda«^Inhalte der Schlußzettel können in dieselben noch andere Bedingungen und Bestimmungengenommen werden. Sofern die Schlußnoten von den Vertragschließenden unterzeichnet st «* 1 '9auch die übrigen Bestimmungen des Schlußzettels, wenn sie nicht den Staatsgesetzen zuwiderlauvolle Gültigkeit und Klagbarkeit. Um in der nur erwähnten Richtung eine nähere Andeutnmachen, sei nur bemerkt, daß nicht selten das Compromiß auf ein Schiedsgericht (s- d-)s"Bedingungen des Schlußzettels mit eingeschoben wird, wodurch jede Partei dann berechtigetwa entstehende Differenzen durch einen Schiedsrichter entscheiden zu lassen. .
Schmerle, Gründe! (Cobitis, s. die Abb.), heißen kleine, aber langgestreckte Fischlein an ^Karpfenfamilie, mit kleinem häutigen Kopfe, dicklippigem, von 4 —8 Bärteln umgebenem ^ ^
enger Kiemenspalte und schleimiger Haut, in der die winzigen Schüppchen ganz versteckt ^Durch einige Charaktere bilden sie den Uebergang von den Karpfen zu den Welsen. *^0*gibt es drei Arten, die eine nähere Erwähnung verdienen. Die große Gründet, auch Schla
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Die gemeine Schmerle (Cobitis barbatula).
beißer, Schlammbeißer oder Wetterfisch (Cobitis lossilis) genannt, lebt besonders in f ^migen Gewässern, wird einen halben Fuß, selten einen Fuß lang, liegt meist ruhig im Sch"‘ e j„treibt sich vor Eintreten von Gewittern lebhaft umher und wühlt das Wasser auf und Yäußerst zähes Leben, sodaß man sie jetzt besonders häufig in Süßwasseraquarien hält.schnappt Luft ein, behält dieselbe eine Zeit lang im Darme, wo eine Art Athmung sta ü jfi j Cund gibt sie mit knurrendem Geräusch wieder von sich. Sein Fleisch ist sehr schlecht, eben! ^das der kleinsten Grundel oder des Steinbeißers (Cobitis taenia), der meistlang wird. Vortrefflich zart, weiß, wohlschmeckend ist dagegen das Fleisch der gemeinen ©' pt,oder Bartgrundel (Cobitis barbatula), die klare Quellen, helle Bäche und Kiesel w ^nur sechs Bärtel hat, 4 Zoll lang wird und nur wenige Schuppen an Rücken und Sei