Schuldschein
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!Bele nn t er i .^. e j ennt ' dem Gläubiger eine gewisse Summe Geldes schuldig zu sein. Das bloße1)61 Wa lm ^ Mutigem Recht ausreichend. In Bezug auf diese Erfordernisse findet man in
r* die größten Ungereimtheiten in Schuldverschreibungen oder, wie sie im gewöhnlichenS bo 9enannt werden,Obligationen(s.Obligation), sodaß man in kurzerZeit eine ganze Samm-"Gn s» CUril> f en Schuldurkunden auszuweisen im Stande ist. Will man den angegebenen Erforder-ll cflmb ^'wug trage», so darf man sich nur die Veranlassung und den Hergang des in einezu zusammenzufassenden Rechtsverhältnisse» vergegenwärtigen. Der Schuldner hat einfachi»n Kau'"b".' d"si er dem Gläubiger durch das und das Rechtsgeschäft (durch erhaltenes Darlehn,'yis von Waaren, an Miethzins u. dgl.) eine (bestimmt mit Ziffern oder Buchstabeneine§ Summe Geldes schuldig geworden sei. In der sttegel wird bei der Ausstellung
stuf jjj”, iuldscheins der Bezahlung der in demselben enthaltenen Schuld gedacht werden, da dochäiiit butA - ‘ 3er Verbindlichkeit die Absicht des Gläubigers vorzugsweise gerichtet ist.
Angabe des Rechtsgrundes der verschriebenen Schuld oder durch das hinsichtlichinbem ,^Etlich erklärte Zahlungsversprechen erleichtert die Schuldurkunde die Proccßführung,«intritj- nf aun sogenannten Executivprocesse (s. Bd. IV, S. 713) ein schnelleres Verfahren' ll u ^ er ^ en vorgedachten Erfordernissen einer Schuldverschreibung muß dieselbe den Ort,tragen nnt und das Jahr der Ausstellung sowie die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers» 111 ^ em praktischen Bedürfniß entgegenzukommen, möge hier ein Formular folgen, wievrkommendenfalls zur Nachachtung empfohlen wird:
^enV ^ Cl ^udesunterzeichnete bekenne hiermit, den Herren Wangelin & Zeuner „für zum9 e too'i! <nei> erhaltene, aber nicht abgelieferte Baumwolle den Betrag von 390 Thlrn. schuldigr. t'den zu sein" (oder „von den Herren W. & Z. die Summe von 390 Thlrn. als Darlehn
') und verspreche zugleich, diese Summe binnen
b ’ vvul zu iem" (oder „von den Herren W. >sechs tüchtig ausgezahlt erhalten zu haben'
Monaten, von heute an gerechnet, an dieChr- - -
Herren W. & Z. (zurück) zu bezahlen.
Gustav Kreißig.
^i^^Ufriedersdorf, den 22. Sept. 1862. .
^ lri ' lc Wtd) solcher Urkunden von mehrfachen Seiten angeregte Frage, ob die Gültigkeitr ^tumente lediglich an Tinte und Papier (oder Pergament) gebannt sei, ist unter den^lehrten nicht unbestritten. Doch läßt sich von der einen Seite einwenden, das; das Ma-. on keinem Einflüsse sein kann, sobald nur darunter die Deutlichkeit der Urkunde nicht leidet.z„r Widern Seite mag man indessen einhalten, das; der vorsichtige Mann dasjenige MittelEz Erstellung seines Rechts anwenden wird, welches ihm eben die größte Sicherheit darbietet.
• ^ a ^ er ä u ten Seltenheiten gehören, Schuldurkunden mittels andern Materials als demgebräuchlichen Papier und der Tinte herzustellen. Die in den Schuldschein aufzuneh-ttifiem 7 ("^tmgszeit der verschriebenen Summe wird sich unter andern auch nach den Zahlungs-6e ® Schuldners richten. Bisweilen kann es hierbei vorkommen, das; der Schuldner einenbigx^' b» Zahlungstermin festzusetzen außer Stande ist. Um so mehr wird es aber dem Glüu-terz ® tcin gelegen sein, seine Forderung wenigstens durch ein.schriftliches Bekenntnis; des Schuld-St't dessen etwaige spätere Einwendungen gesichert zu sehen. Man begnügt sich dannllljhh./ R? der Schuldner sich zu der Schuld schriftlich bekennt und deren Abtragung „baldmög-^dfindli^ ^ * n ' einen ^ rä f tm steht", „ehestens", „nächstens" oder ähnlich verspricht. Garbleibe« * itb man hwr eine Lücke in der Verpflichtung des Schuldners gewahr werden, denn falls^thältniss e ~ ner längere Zeit hindurch zu Theil gewordenen Nachsicht in bessern Vermögens-.
st^ befindet, so könnte es ihm immer noch belieben zu sagen, daß er „nächstens"^'4ter r hier den bösen Schuldnern einen Riegel vorzuschieben, haben die Gesetze den^enieE-bsten Hülse gegen den Schuldner angerufen wird, ermächtigt, nach Lage der Sache,! e ttnine (f ^, nter Berücksichtigung der Höhe der Forderung, sowie der etwa angedeuteten Zahlungs-stelst wur^" > 8 ’ monatliche oder vierteljährliche Raten in der Schuldurknnde in Aussicht ge-fächs.sl^'Betrag und beziehendlich die Zeit der Zahlung festzustellen. Insbesondere hat5 e U bet h uoch vorgeschrieben, das; bei Schuldscheinen, welche eine unbestimmte Zahlungs-
tci 3e der n^dachten Art enthalten, der Gläubiger nach Ablauf eines Jahres (vom Ausstellungs-3ahi>,^ ""stnde an gerechnet) die versprochene Summe Hu fordern berechtigt ist. SchriftlicheauA pre * un 3 en können in Rücksicht auf die ihrem Entstehen zu Grunde gelegenen Ur-, tck m anderer Hinsicht an Unbestimmtheiten leiden, sodaß. der durch sie beabsichtigte
mng noch °"? ?treitelt wird. Ist z. B. eine Geldschuld beziehendlich deren Zahlungsverpflich-j n 9u«q ob" r mdem diese letztere von einer seitens des Gläubigers zu erfüllenden Q3e,^tece etfiisn ^s^nleistung abhängig gemacht wurde, so kann der Gläubiger, selbst wenn er diee r immer nicht aus jenem Schriftstücke allein seinen Anspruch durch Klage geltend