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7 (1865) Siebenter Band. Stärke–Zwiebelpflanze
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Vollmacht

ruht zum großen TheilderplötzlicheFarbenwechselderGesichtshaut bei starken Gemüthsaufregungen.Endlich können allerlei Herzkrankheiten eine übermäßige Füllung der Blutgefäße im Gesicht hervor-rufen, und Personen, welche an einem Herzfehler leiden, werden ganz besonders häufig für voll-blütig gehalten. Ucberhaupt kann eine unregelmäßige Vertheilung der an sich normalen Blut-menge in den einzelnen Organen, d. h. also die Stauung und Wallung des Bluts in verschiedenenKörpertheilen mancherlei beängstigende Beschwerden machen, welche man häufig für Folgen vonVollblütigkeit hält. Aus dem Gesagten geht hervor, wie wenig der Laie Berechtigung hat, ausden erwähnten Symptomen sofort auf Vollblütigkeit zu schließen oder, wie das früher allgemeinSitte war, deshalb von Zeit zu Zeit sich Bluteutzichungen zu unterwerfen. Lediglich der Arztkann unterscheiden, worin die einzelnen Beschwerden ihren Grund haben, und er wird fast nieVeranlassung finden, dem Menschen die kostbarste Bürgschaft der Gesundheit, d. h. ein hinreichendvorhandenes Blut durch künstliche Blutentziehuug zu rauben. Auch wird allein der Arzt entschei-den können, welche Maßregeln zu ergreifen sind, um den beschwerlichen Zustand zu milder», dennallgemeine Vorschriften lassen sich darüber ganz und gar nicht geben, weil das, was in dem einenFalle vielleicht nützlich ist, in dem andern geradezu schaden kann.

Vollmacht in dem engern Sinne der Proceßlegitimation (s. Legitimation) ist eine besondereArt des Mandats (s. d.). Die proceßführenden Parteien ertheilen einem rechtskundigen ManneAuftrag (mandatum) , ihre Interessen im Rechtsstreite wahrzunehmen. Da diese Aufträge demGericht in glaubhafter Weise bekannt sein müssen, so ist es nothwendig, daß ihnen die schriftlicheForm verliehen wird. Die Ertheilung einer Vollmacht ist ein Vertrag, bei welchem der Vollmacht-geber von dem Beauftragten die Besorgung rechtlicher und gerichtlicher Handlungen verlangt.Mit der Annahme einer schriftlichen Vollmacht verpflichtet sich der Sachwalter zur Führung derRechtsangelegenheit, falls er nicht seinem Auftraggeber (Constituente» oder Mandanten) soforteine gegcnthciligc Erklärung zukommen läßt. Allgemein pflegt man zwischen General- undSpecialvollmachten zu unterscheiden, je nachdem der Beauftragte die sämmtlichen ver-mögensrechtlichen Verhältnisse jemandes verwalten oder nur einen speciellen Gegenstand im WegeRechtens durchführen soll. Die Generalvollmachten müssen in der Hauptsache dieselben Auf-tragscrtheilungen (aetns spsoialissirni) enthalten wie die Specialvollmachten, doch wird jenennoch eine größere und allgemeinere Ausdehnung hinsichtlich der Vornahme aller derjenigen Hand-lungen zu geben sein, welche der Beauftragende durch den Bevollmächtigten ausgeführt zu sehenwünscht. Die in einer Specialvollmacht gesetzlich aufzunehmenden einzelnen Auftragshandlungenbeziehen sich nach den Particulargesetzgebungeu hauptsächlich auf Anstellung eines Processes,Vergleichs über denselben, Eidesanträge, Empfangnahme von Geld und Geldeswerth, Verzichte,Substitutionen, Veräußerungen und Erwerbungen von Grundstücken u. s. w. Um namentlichdie Veräußerungen von Grundstücken oder das Aufgeben der auf solchen haftenden hypotheka-rischen Forderungen mit rechtlicher Wirksamkeit vornehmen zu können, wird die gerichtliche Re-cognitio» (j. d.) der Vollmacht erfordert. Der Procurist einer Handlungsfirma bedarf nach demHandelsgesetzbuche (Art. 42) zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts-geschäften, welche der Betrieb des Haudelsgewerbes mit sich bringt, keiner Specialvollmacht, viel-mehr wird dieselbe durch die Procura, über welche natürlich ein gerichtliches Attest vorzuzeigenist, ersetzt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken muß jedoch der Procurist beson-ders ermächtigt werden. Ein sehr wichtiger Theil der Vollmacht ist neben der Bezeichnung desStreitgegenstandes und der Proceßparteien sowie des Beauftragten die Unterschrift des Aus-stellers. In dieser Beziehung stehen sich die Gesetzgebungen Preußens und Sachsens geradezugegenüber, denn während in Preußen bei Handlungsfirmen lediglich die Firmenzeichnung genügt,so wird in Sachsen erfordert, daß die Vollmacht mit den sämmtlichen Vornamen des Firmen-inhabers unterzeichnet sein soll. Dieses Erforderniß hat schon zu vielfachen Unannehmlichkeitenin der juristischen Praxis Veranlassung gegeben, und es wäre zu wünschen, daß die Firmenzeich-nung, unter welcher der Kaufmann überhaupt seine Geschäfte zu treiben pflegt (Handelsgesetzbuch,Art. 15), auch bei den vor Gericht vorzunehmenden Rechtsgeschäften genüge. Der Vorschriftdes preußischen Rechts kann man in dieser Hinsicht als dem praktischen Verkehr entsprechend nurbeipflichten, wie denn überhaupt in Preußen hinsichtlich der Vollmachtsertheilungen auch noch dieErleichterung besteht, daß in gewissen Fällen der Sachwalter durch die Privatacten, beziehendlichdurch die in denselben vom Auftraggeber enthaltenen Briefe als legitimirt gilt. Durch den Toddes Auftraggebers oder des Beauftragten erlischt die Vollmacht, und es muß alsdann von denErben eine neue Vollmacht ausgestellt oder im andern Falle einem anderweiten Sachwalter einesolche ertheilt werden.