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und auch in großen Quantitäten ins Ausland gehe. — Eine andere tm*ächte Sorte Hausenblase, die wahrscheinlich nicht aus der Schwimmblasesondern der Haut und andern knorpeligen Theilen des Störs bereitet wird'ist von weit geringerer Güte als die achte, und kommt in Form dünnerStreifen häufig im Handel vor. Sie ist dunkelgrau und von hornartigemAnsehen; kochendes Wasser löst etwa die Halste davon auf.
.Hausgenossen. Diese haben in Sachsen in Städten nicht nöthig,das Bürgerrecht zu erwerben, sobald sie nicht ein sogenanntes bürgerlichesGewerbe betreiben wollen. Die Hausgenossen auf dem Lande, welche manauch schlechthin Einwohner zu nennen pflegt, haben, obwohl sie eigentlichkeine Mitglieder der Dorfgemeinde sind, dennoch einen gesetzlich bestimmtenBeirrag zu den Quatembersteuern zu geben (nur die auf Ritterguts Grundund Boden wohnenden Hausgenossen sind davon ausgenommen), den sogenann-ten Häuselgroschen zu entrichten, und dem Erblehnherrn einen Hausgenossenzinszu bezahlen, auch außerdem gewisse Hausgenossendieuste zu leisten. DieAuszügler, welche das 6vste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind eben-falls als Hausgenossen zu betrachten. Im Falle der Verarmung sind dieHausgenossen von der Dorfgemeinde unterzubringen und zu verpflegen;es kann daher die Aufnahme eines Hausgenossen in die Gemeinde bloß mitEinwilligung der lehtcrn und der Gerichlsherrschafterfolgen. — In Preußenheißen die nicht angesessenen Einwohner in Städten, welche auch das Bür-gerrecht nicht erworben haben, Schutzverwandte, und nicht angesesseneEinwohner in Dörfern Ein lieg er oder Schutzunterthaiien. Die letzter«
I müssen an manchen Orten ein persönliches Schutzgeld an den Gerichtsherrn,
- als solchen, zahlen. Sie sind nicht Mitglieder der Gemeinde, und tragendaher auch zu denjenigen Gemeindelasten nicht bei, von welchen bloß dieGemeindeglieder den Vortheil ziehen. Schutzverwandte müssen zu dem Be-dürfnisse der Stadt beisteuern nach den Bestimmungen der Städteordnung,oder, wo diese nicht eingeführt ist, nach bisherigen besondern Verfassungen. —In Oestreich sind die Hausgenossen insofern als Glieder einer Gemeindeanzusehen, als sie auf deren Versorgung einen Anspruch zu stellen haben;doch haben sie als solche keine Steuern und Abgaben zu bezahlen.
Hauslaub , s. H a u s w u r z.
Hausfrieden. Schon nach dem gemeinen Recht«ist das Befugniß eines Jeden begründet, gegen Handlungen, welche einFremder wider dessen Willen in seiner Behausung vornimmt, vornehmlichgegen Unbilden, durch Selbsthülse sich zu schützen. Doch darf sich die Selbst-hülfe bloß darauf erstrecken, den Störer des Hausfriedens ohne VerletzungUnd mit Anwendung nicht größerer Gewalt, als dieser entgegensetzt, ausder Wohnung zu entfernen. Keineswegs ist aber derjenige, dessen Haus-frieden gestört worden ist, zur Verhunzung einer Strafe berechtigt; vielmehrhat er dies der Obrigkeit zu überlassen, bei welcher der Vorfall anzuzeigenist. Dies gilt auch in Sachsen.— In Preußen hat die Verletzungdes Hausrechts dann stattgefunden, wenn Jemand.in eines andern Haus,Wohnung oder sonstigen Aufenthaltsort, wider dessen Willen, ohne beson-dere Befugniß eindringt, oder daselbst Handlungen vornimmt, zu denen erNicht berechtigt ist. Der Einwohner ist befugt, den, welcher das Hausrechtverletzt, nach vorgängiger Warnung zu nöthigen, daß er von dergleichenVerfahren abstehe, und muß dabei nur Leib und Ehre des Eindringendenmöglichst schonen. Läßt es der Eindringende auf den Gebrauch der Gewalt<lonv. Lex. d. grs. Land- u. Hausw. IV. 34