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vorgerufen. Man fängt namentlich an einzusehen, daß diefinanzielle Seite des Staatsforstwesens nicht die ausschließ-liche, vielleicht nicht einmal die wichtigste desselben ist unddaß die Verwaltung der Staatssorsten im ein-seitig fiskalischen Sinne vor der Zeit nicht mehrStand halten kann. Der Forstwirth bekommt nach undnach die ihm zukommende Geltung im Gebiete des Staats-organismus und muß sie bekommen, je mehr man sich vonder Wahrheit überzeugt, daß der Wohlstand eines Volkesdauerhaft und bleibend nur auf die vortheilhafteste Be-nutzung des Bodens gebaut wird, von welchem ja einebedeutende Flache dem Forstwirthe übergeben ist. Es liegtdaher nur an ihm, daß er sich die nöthigen staatswissen-schaftlichen Kenntnisse aneignet, um auch den juristischenStaatswirthen gegenüber, die ihm gebührende Stellungeinzunehmen. Im Interesse der Forsten nicht nur, son-dern auch im wahren Interesse des Volkes ist das doppeltnothwendig, denn noch immer berücksichtigen die Staats-wirthe, selbst höher gebildete, nicht genug das eigenthümlicheWesen der Wälder und der Waldwirthschaft, und es werdennoch immer in der Hinsicht dem Nationalwohlftande tiefeWunden geschlagen, welche zu vermeiden sind, wenn dieForstwirthe ihre Stellung selbst ganz voll begreifen. AlsBeispiele können die an vielen Orten so unzweckmäßig ge-leiteten Ablösungen der Waldservitute h, das Aufgeben desOberaufsichtsrechts über die körperschaftlichen Waldungen rc.,hervorgehoben werden.
Durch die Neugestaltung der Dinge, in staatlicher undpolitischer Hinsicht, und besonders durch die vollständigereEntwickelung des konstitutionellen Systems, war es geboten,