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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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daß die Fürsten eine Civilliste beziehen und daß die Staats-güter und Forsten nicht mehr im Interesse der regierendenFamilien, sondern in dem der Gesammtheit des Staatesbewirthschaftet werden. Durch das Bestreben, das Grund-eigenthum von allen beengenden Fesseln der Servituten zubefreien und durch die Grundsätze, welche sich über dasSystem der Bevormundung der Gemeinden, sowie überdie freie Gebarung mit dem Eigenthume gebildet haben,durch alles dieses ist das Forstwesen in ein ganz anderesVerhältniß zum Staate getreten und immer vielseitiger undwichtiger werden die staatsforftwirthschaftlichen Beziehungen.Je mehr aber dieses hervortritt, desto wichtiger ist es auchzu festen Grundsätzen zu gelangen, welche man über dieBehandlung der Forsten aufstellen kann, damit sie den vor-theilhaftesten Einfluß für die Gesammtheit der Staatsange-hörigen zu äußern vermögen. Dieses Verlangen tritt aberdadurch noch mehr hervor, daß viele arbeitende HändeArbeit und Brot verlangen, daß also der Staatswirthdarauf Bedacht nehmen muß, wie alle Theile des Staats-vermögens dazu den Beitrag vollständig liefern, welchen siezu liefern im Stande sind. Durch alles dieses muß noth-wendigerweise eine Veränderung in der Staatsforstwirth-schaft stattfinden, und mit der neuen Zeit sind auch neueGrundsätze eingezogen, deren Entwickelung hier versuchtwerden soll.

>) Mark hieß in den ältesten Zeiten Grenze; da nundie meisten Gemeinden durch Wald von einander getrenntbegrenzt wurden, so erhielt das Wort Mark auch die Be-deutung von Wald. Wir finden aber auch noch außer demWalde Bäche, Misse, Weiden, Viehtriften u. dgl. zu den