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Vergehen werden die Gesetzesübertretungen geringerenGrades genannt, während Verbrechen die schwerern ent-halten. Erstere.fallen in der Regel der Polizei anheim,während letztere unter das peinliche Recht fallen.
Die Forstvcrgehen sind also die durch die Forstpo-lizeigesetze mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unter-lassungen, welche die Rechte des Forstbesitzers an seinForsteigenthum oder dessen Nutzungen verletzen, beschädigenoder gefährden.
8- 28.
Eintheilung der Forstvergehen.
Die Forstvergehen werden eingetheilt:
1. in Beschädigungen,
2. in Forstfrevel, und
3. in Entwendungen.
Beschädigungen sind diejenigen Verletzungen derWaldsubstanz, welche ohne Absicht, aus Unvorsichtigkeiterfolgt sind, z. B. wenn Jemand beim Ausbiegen mit einemWagen den Graben am Wege oder einen an demselbengepflanzten Baum beschädigt.
Forstfrevel ist eine in den Gesetzen verbotene Hand-lung, welche mit Bewußtsein und in der Absicht im Waldeund gegen die Waldsubstanz verübt wird, um dem Wald-besitzer Nachtheile zuzufügen, ohne daß der Frevler davoneinen Gewinn hat').
Eine Entwendung begeht, wer eine fremde beweg-liche Sache, ohne Einwilligung des Eigenthümers oder In-habers und ohne dabei Gewalt gegen eine Person auszuüben,in der Absicht sich aneignet, um sich in Besitz derselben zu