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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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setzen und dadurch sich oder Andern einen unrechtmäßigenGewinn zu verschaffen').

1) Der Unterschied der ersten und der zweiten Art vonVergehen liegt in der Absichtlichkeit zu schaden, welche beimFrevel vorausgesetzt wird. Der Beschädiget' fährt z. B. ausUnvorsichtigkeit einen Baum um, der Frevler haut ihn absicht-lich nieder; Beide ziehen einen Gewinn aus ihrer Handlungnicht.

2) In dem königl. sächsischen Gesetze vom 2. April 1838ist bestimmt, daß wer Holz, Harz, Moos, Streu aller Art,oder Gras aus fremden Waldungen oder Gehölzen entwendet,oder einer Entwendung an einzeln stehenden Bäumen oder Ge-büschen sich schuldig macht, wird so lange das Entwendete einenGeldwerth von bis mit einem Thaler nicht übersteigt, nach Maß-gabe der in dem Gesetze angedrohten Strafe belegt. Uebersteigtaber dasselbe diesen Betrag, so treten die allgemeinen gesetzlichenBestimmungen über die Bestrafung des Diebstahls nach demCriminalgesetzbuche ein.

Das hannöversche Forstpolizeigesetz vom 25. Mai 1847unterscheidet: 1. Forstentwendungen. Dahin gehört Holz,Borke, Gras, Moos, Haide, Schilf, Farrenkraut, Waldsamen,Laub, Nadeln u. s. w. Die Entwendung von zugerich-tetem Bau-, Nutz- und Brennholz wird, ohne Rücksicht aufden Werth, peinlich bestraft. Der Begriff von zugerichtetist dahin festgestellt, wenn das Holz auch nur stumpskantigbchauen, zerschnitten oder auf gewisse Längen gekürzt ist.II. Forstbeschädigungen z. B. Beschädigungen der Culturendurch Karrenschieben, Reiten, Fahren rc., Beschädigungen an'den Befriedigungen durch Viehhütungen rc. III. Vergehenin Bezug auf Forstberechtigungen, wenn z. B. einBerechtigter Leseholz, Waldstreu oder dergl. zur unerlaubtenZeit holt rc. IV. Sonstige Forstvergehen. Dahin wer-den gerechnet z. B. wer auf verbotenem Wege oder außerdemselben fährt, reitet, Karre schiebt oder dergl., wer Klafter-