231
diese in Capital zu beschaffen, wodurch der Landwirth dieMittel erhält sein Betriebscapital zu vermehren und dadurchdie Veränderung in seiner Wirthschaft vorzunehmen. EineEntschädigung durch Grund und Boden wird selten denZweck erfüllen.
Wo aber die Streugerechtsame im Walde fortbestehenmuß, sind gewisse gesetzliche Bestimmungen zum Schutzedes Waldes nöthig, welche nachfolgende Punkte berührenmüssen:
1. Es muß aber unter Einwirkung des Belasteten unddes Berechtigten ein allgemeiner Streunutzungsplan festge-setzt werden, welcher einen förmlichen Umtrieb anordnet,wonach also nicht jedes Jahr an demselben Orte gerechtwerden darf, auch der Wald bis zu einem gewissen Alterund eine Zeit lang vor dem Abtriebe von der Streunutzungganz verschont bleiben muß').
2. An steilen Abhängen, auf Bergkuppen oder hervor-ragenden Bergrücken, ist das Rechen ganz zu unterlassen,auch wo thunlich alle weniger productivcn oder kränkelndenBestände davon zu verschonen.
3. Bei dem Zusammenrechen sind die Wurzeln der Bäumemöglichst zu schonen, es darf daher die Humusdecke nichtmitweggenommen werden und Rechen mit eisernen Zinkenoder gar Hacken, sind zu untersagen.
4. Das Streusammcln ist auf bestimmte Tage zur Er-leichterung der Forstaufsicht zu beschränken.
I) Wenn man z. B. einen preußischen Morgen mit Guanozur Kartoffelerziehung düngt, so bedarf man dazu 2 Centner,welche in Sachsen in der Nähe von Dresden 4 Thlr. >u Sgr.pr. Cntr. kosten. Der Ernteertrag übersteigt den von der besten