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und Jagdwesen: Ablösung der Holzservituten IV. B. 1.Hft. S. 38. — Waldweide IX. B. 3. Hft. S. 93. -Desgl. X. B. 1. Hft. S. 87. - XI. B. 1. Hft. Obba-rius, Die Waldhut und die Waldstreu als Gebrechen einesguten Staatshaushalts.
Behlen, Forst- und Jagd-Zeitung: Abschätzung forst-licher Real-Berechtigung. 1834. S. 325. — Waldweide.1834. S. 573. 1835. S. 459. 1836. S. 193. 273. 349.
v. Wedekind, Jahrbücher für das Forstwesen: Wald-weide und Waldstreu 18. Hft. S. 83. — Das. S. 105Ueber die Art der Abfindung bei Servituten-Ablösungen.
Verhandlungen des schlefischen Forstvercins vvm Jahre1841, Werthsbestimmung der Waldstreunutzung.
Die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen sind inBehlen, Archiv der Forst- und Jagdgesetzgebung Deutsch-lands nachzusehen.
Drittes Capitel.
Sicherung der Forsten gegen nachtheiligeNaturereignisse u. dgl.
K. 87.
Allgemeine Betrachtungen.
Die Forstsicherheitspolizei hat sich hier dem Forstschutzeanzuschließen und entweder belehrend aufzutreten, oder ge-setzliche Vorkehrungen gegen diejenigen Ereignisse zu treffen,welche an sich, oder bei einem größern Umfange durch dieSorgfalt des einzelnen Waldbesitzers nicht verhindert, oderwo sie entstanden sind, durch dessen Anstrengungen nicht bc-