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seitigt werden können. Es liegt also dann in der Ver-pflichtung der Staatsgewalt, zur Beseitigung einer solchenallgemeinen Kalamität gewisse Gesammt-Anstrengungen auchder nicht direct dabei betheiligten Staatsbürger zu veran-lassen, wie das z. B. bei Feuersbrünsten in den Ortschaf-ten, bei Wassersnoth rc. geschieht.
tz. 88.
Waldbrände.
Bei dem großen Unglücke, welches durch Waldbrändefür den Wald selbst, auch Mittel- und unmittelbar für diebenachbarte Gegend entstehen kann, hat die Forstpolizeibesonders wachsam und thätig zu sein, um durch Erwir-kung zweckentsprechender gesetzlicher Bestimmungen undAufrechterhaltung derselben, Waldbrände zu verhindernund die ausgebrochenen baldigst zu ersticken.
I. Vorbeugende Bestimmungen:
t. Freihaltung der Wege von Gestrüpp u. dgl.Trennung großer, zusammenhängender Waldorte durch an-gemessene breite Schneißen oder Gestelle, besonders imNadclwalde.
2. Allgemeine Bestimmungen über das Anmachenvon Feuer im Walde, das Tabak- und Cigarren-Rauchenbei trockenem Wetter, den Gebrauch von Fackeln u. dgl. m.
3. Besondere Vorschriften für das Verhalten derje-nigen Gewerbe, welche ihrer Natur nach im Walde und ^mit Feuer betrieben werden müssen, wie Köhler, Aschen-brenner, Theerschweeler, Pechsieder, beim Brennen von Ra-sen, Verbrennen von Gerüste u. dgl-, sowie auch bei demBrennen in Hackwaldungen.