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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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H. Bestimmungen bei einem ausgebrochenen Wald-brandc:

1. Alle und jede Personen, welche ein Waldfeuerzuerst entdecken, sind verpflichtet, Anzeige davon und Feuer-lärm zu machen, und beim Löschen thätige Hülfe zu leisten,insbesondere Holzhauer, Köhler, Hirten u. dgl.

2. Die Obrigkeiten sind verpflichtet, nach erhaltenerAnzeige die Sturmglocken ziehen zu lassen und Löschmann-schaften mit dem erforderlichen Handwerkszcuge zum Feuer-platze abzusenden.

Was die Kosten des Löschcns anbetrifft, so hat, wenndas Feuer nicht eine außerordentliche Ausdehnung erhaltenhat, diese der Waldeigenthümer zu tragen, wenn letzteresaber der Fall, so ist es billig, daß diese als ein das All-gemeine betreffender Unglücksfall vom Staate getragen wer-den, so gut als dieses z. B- mit den Kriegesschäden ftatt-! findet. Den positiven Schaden aber, den der Waldeigen-

! thümer an seinem Walde erlitten hat, muß er allein tragen.

! Z. 89.

' Wasserbeschadigungen, Versumpfungen.

Wafferbeschädigungen entstehen:

1. Durch das Austreten von Flüssen und Bächen;

2. durch das Einreißen und Ueberfluthen von Berg-wassern;

3. durch Beschädigungen an den Ufern.

! Die Regelung der Wasser ist Pflicht der Landespolizei,zweckmäßig sind Vorschriften über das Geradelegen der Flüsse> und Bäche, über das Bepflanzen der Ufer durch Weiden,Erlen u. dgl. Sind die Wasser in der Art übergetreten,

Berg, Staatsforstwirthschaftslehre. 16