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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Polizei", welche jedoch noch weiter geht, indem sie auchden Theil der Forstsicherheitspolizei mit abhandelt, welcherdie Servituten betrifft und selbst eine gewisse Einmischungin die Wirthschaftsführung anzudeuten scheint, welche vonder Polizei durchaus fern bleiben muß. (Staatslexiconvon Rotteck und Welcker 5. Bd. S. 607 Art. Forstwesen.)

Die Forstwohlfahrtspolizei ist als ein Ausflußder Forsthoheit, welche der Staatsgewalt als solcher zu-steht, anzusehen. Sie ist ein Theil der allgemeinen Polizei-gewalt des Staats und äußert ihre Einwirkung auf alleim Staatsgebiete belegenen Waldungen, gleichviel, ob sieein Privateigenthum einzelner Personen, Körperschaften, obsie Staats- oder Krongut sind, und ist daher von denEigenthumsverhältnissen ganz unabhängig. Es liegt darindas Recht des Staates, in besonderen Gesetzen allgemeineVorschriften über die Behandlung der Waldungen zu er-lassen, so daß die im Staatsgebiete befindlichen Wälder aufkeine, der Gesammtheit der Staatsangehörigen nachtheiligeWeise bewirthschaftet, benutzt und namentlich nicht verwüstetwerden dürfen. Zugleich muß die Forstpolizei diejenigeOberaufsicht über die Verwendung des Holzes führen, welchenothwendig ist, um beurtheilen zu können, ob ein Mangelan diesem zum Leben und Wohlbefinden der Staatsbewohnerdurchaus nöthigen Producte vorhanden ist oder eintretenkann, um danach die Maßregeln zu dessen Beseitigung er-greifen zu können. Die nothwendigen Beschränkungen derEigenthumsrechte der Waldbesitzer dürfen jedoch nie in einelästige Bevormundung oder willkürliche Verletzung der Ei-genthumsrechtc ausarten, sondern nicht weiter gehen, alses das allgemeine Wohl des Staates durchaus verlangt