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und es der Geist einer wohlthätigen Polizeigewalt mit sichbringt')
Aus allen diesem entspringt nun das Recht und dieVerpflichtung des Staats zur Forstgesetzgebung, welchein den ältesten Zeiten durch Erlasse der Forstordnungenausgeübt wurde. Sie sollen die forstlichen Verhältnisseim Staate ordnen, welche die Forstwohlsahrtspolizei be-treffen, und sind darin also wesentlich von der Forststraf-gesetzgebung unterschieden.
Die Hauptrücksichten, welche die Forstwohlsahrtspolizeizu nehmen hat, sind folgende:
1. Sorge des Staates für den nothwendigen Bedarfan Waldproducten, indem auch außer dem Holze, unterUmständen, andere Producte des Waldes, wenn auch nichtzum Leben absolut nothwendig, doch zum Wohlbefindendes Volkes wesentlich beitragen.
2. Sicherung einer gewissen Menge von Wald unddessen zweckmäßige Vertheilung im Staate, in Rücksichtauf das physische Klima, die Gesundheit und wohnlicheSicherheit der Bewohner, die Fruchtbarkeit und Schönheitdes Landes.
3. Oberaufsicht des Staates in Beziehung auf dieVerwendung und Verwerthung der Walderzeugnisse.
l) Stieglitz, Dr. Chr. L., Geschichtliche Darstellung derEigenthumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschland rc.Leipzig >832. S. 215; — Klüber, Teutsches Staatsrecht 3.Aufl. §. 451; — Eichhorn, Einleitung tz. 280. — Mitter-maier, Deutsches Privatrecht §. 263; — Lr. Leu. Weber,s. z,r. 6br. 6. Liener, Le 8»;ireins priucipis in siivu8 in-spectione. Iüp5iae 1796; — Hagcmann, Landwirthschaftsrecht