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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Man stellt wol den Grundsatz auf, daß der Staatsich in die Zweige der Privatbetriebsamkeit nicht einzumischenhabe, daß jedes Gewerbe, wenn es entsprechend gut undbillig fabricire, ohne weitere Unterstützung bestehen werde,daß man also dem Handel und Verkehr das Weitere über-lassen müsse. Es ist hier nicht der Ort die allgemeineRichtigkeit dieser Grundsätze zu untersuchen, in Bezug aufdie Gewerbe aber, welche nur durch das Holz bestehen,sind sie unrichtig, weil das Holz nicht so rasch erzeugtwird, als oft die Verkehrsvcrhältnisse das Einstellen einesganzen Fabricationszweiges, von der finanziellen Seite be-trachtet, es bedingen, und weil in der Waldwirthschaft nichtso schnell solche Aenderungen gemacht werden können, welchedurch das Entstehen oder das Eingehen eines Werkes, dasbedeutende Massen Holz verbraucht, nothwendig sind. Allesolche gewerbliche Unternehmungen können nicht auf kurzeZeit angefangen werden. Der Gewerbsunternehmer mußeine gewisse Sicherheit haben, daß er sein benöthigtes Holzauf eine so lange Reihe von Jahren beziehen kann, daßer darauf hin seine Capitalien zur Beschaffung des nöthigenInventars an Gebäuden, Maschinen rc. mit Sicherheit zuverwenden vermag, der Waldbesitzer, damit seine Wald-wirthschaft und manche sonstige Vorrichtungen, wie z. B.Wegebauten, Flößereien, Kohlungsplätze u. dgl. danacheingerichtet werden können, und die Staatsregierung hatUrsache sich darum zu bekümmern, weil das Wohl so vielerMenschen davon abhängig und es nicht gleichgültig ist,wenn bei der Einstellung eines solchen Gewerbes auf einmalviele Hände unbeschäftigt bleiben ^).

Sind die Wälder, welche das Holz zu den Gewerbs-