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dern, wo eine andere Benutzung des Bodens auf den erstenBlick vortheilhaster erscheint, oder da Holz zu erziehen, wddie Kosten der Holzzucht gewiß nicht gedeckt werden. Essind das alle diejenigen Stellen, wo der entwaldete Bodeneine gewisse Gefahr darbietet, welche selbst so bedeutendgroß für die Gesammtheit des Staates werden kann, daßdie Privatbesitzer solcher Landstriche 'zur Holz-Cultur dersel-ben gezwungen werden können, oder durch das Gesetz an-gehalten werden müssen, ihre Grundstücke für die Zweckedes Staates gegen eine entsprechende Entschädigung abzu-treten (Expropriations-Verfahren). Solche Fälle, wo dieErziehung von Holz geboten wird, können eintreten:
1. Um einer drohenden Gefahr zu begegnen, z. B. beiFlugsand, bei Lawinen, bei Strömen in den fruchtbarenFlußauen rc.').
2. Im Fall eine anderweite Benutzung des Bodensso große Opfer verlangt, daß sie der Private nicht zu tra-gen vermag und dadurch die Benutzung als Wald gerathenbleibt, z. B. bei kostbaren Entwässerungen, Anlegung kost-barer Vorrichtungen um Ueberschwemmungen zu vermei-den u. dgl.
Auch die politischen und Handels-Verhältnisse könnenden Staat zur Holzzucht veranlassen, um z. B. durch Zollauf ein unentbehrliches Lebensbedürfniß nicht in eine ge-wisse Abhängigkeit von einem Nachbarstaate zu gerathen.Wenn man indessen erwägt, wie lange Zeit erforderlich ist,bis das Holz heranwächst, und was bis dahin für politischeEreignisse verändernd auf den gegenwärtigen Zustand ein-wirken können, so kann man allerdings einer solchen Maß-regel eine besondere Wichtigkeit nicht beilegen,