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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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den Stockungen oder Schwankungen des Handels brachliegt. Man wird jedoch als Regel den Credit nicht längerals bis zur Abfuhr des Holzes zu gestatten haben, so daßdieses für die richtige Bezahlung als Pfand dient. JedenFalls ist alles das eine Erschwerung des Verkehrs, welcheimmer steigt, wenn der Holzhandel mehr im Detail getrie-ben wird.

2. Die mit dem Detail des Geschäfts verbundenenZurichtungs-, Transport- und Lagerungskosten sind fürden Staat höher als für den Privatmann, weil letztereroft mitarbeiten kann, oder den Holzhandel als Nebengewerbeansieht, um z. B. im Winter seinen Pferden eine ange-messene Beschäftigung zu verschaffen u. s. f.

3. Geht der Verkauf nach entfernten Orten, müssendort Lager oder Commissionaire gehalten werden, so hatdiese der Staat stets theurer zu bezahlen, weil er gewisseFormalien von ihnen verlangt, z. B. Bestellung von Cau-tioncn, Erstattung von Berichten mancher Art u. s. f.,welches der Private nicht beansprucht.

4. Endlich ist es auch nicht zu billigen, wenn derStaat seinen Unterthanen die Mittel zum Erwerbe verküm-mert, wol gar sich gegen sie in kaufmännische Geschäfteeinläßt und ihre Erwerbsplänc vereitelt.

Der Holzhandel in Sraatswaldungen kann sich alsonur auf die directe Abgabe des rohen Products aus demWalde beschränken, und nur ausnahmsweise kann die Ver-edelung roher Producte, z. B. durch Schneidemühlen zweck-mäßig erscheinen. Ebensowenig vortheilhast ist es, wennder Staat als Producent für Kohlen, Pech, Theer u. dgl.auftritt, weil dabei ziemlich dieselben Nachtheile sind, wie