Buch 
Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
Entstehung
Seite
298
JPEG-Download
 

298

(I85V) wird in Magdeburg polnisches Holz billiger verkauft,als das von der Oberelbe.

8 . 106 .

Soll der Staat Holzhandel treiben?

Ein gewinnreicher Handel kann nur dann betriebenwerden, wenn von dem Handeltreibenden alle Conjuncturenaugenblicklich benutzt werden können, derselbe also ganz freieHand im Vertriebe der Waare hat. Das kann aber derStaat nicht gestatten, seine Beamten können keine unab-hängigen Kaufleute im engern Sinne des Wortes sein, weilgewisse Formen nothwendig beobachtet werden müssen. Au-ßerdem steht aber dem Staate als handeltreibend nochFolgendes entgegen:

l. Die Vorsichtsmaßregeln, welche gegen die Käufergenommen werden müssen. Als Hauptmaßregel ist die Be-stimmung der sofortigen Baarzahlung zu betrachten, welche,wenn der Käufer eine entsprechende Caution nicht gemachthat, stets Regel sein muß. Da aber der Käufer in denmeisten Fällen wieder Credit geben muß, so hat die Baar-zahlung natürlich einen herabdrückenden Einfluß auf denPreis und deshalb hat man sich in den Staatswaldungenschon mehr veranlaßt gesehen, Credite mit oder ohne Cau-tion zuzugestehen, mit deren Gestaltung nach dem Ermessender Localbeamten verfahren werden kann. Es ist das aller-dings gegen die strengen dienstlichen Grundsätze, aber esläßt sich ohne zu großen Nachtheil nicht vermeiden, weilan sich schon der Holzhandel ein unverhältnißmäßig großesCapital erfordert, welches leicht bei den häufig vorkommen-