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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Staatszwecke durchaus nothwendig ist. So weit also derEinzelne seine Sonderzwecke verfolgt, ohne mit dem Staats-zwecke in Conflict zu treten, ist eine Beschränkung der na-türlichen Freiheit nicht zu billigen oder zu rechtfertigen.Nur wenn der Einzelne mit seinen Interessen im Widerstreitnsst denen aller oder einer großen Mehrzahl der Staatsbürgertritt, oder wenn der Einzelne nicht stark genug ist, nichtdie Macht hat, für sich allein die Zwecke, weshalb er imStaatsverbande lebt, zu erreichen, so muß die höhere Machtdes Staates vermittelnd eintreten. Deshalb muß der obersteGrundsatz bei der Culturgesetzgebung überhaupt und bei derForstgesetzgebung insbesondere sein: Beschränkungen nurso weit es die allgemeine Wohlfahrt des Staateserheischt, sonst freie Verwaltung und Benutzungdes Eigenthums.

Diese Grundsätze auf die Waldwirthschaft im Bereichedes Staates angewendet, ergeben unzweifelhaft das Rechtder Oberaufsicht für die Regierung, damit nicht zum Nach-theil Aller der Zeitpunkt versäumt wird, wo die Nothwen-digkeit ein directes gesetzliches Eingreifen verlangt. DerZeitpunkt nun, wo dieses stattzufinden hat, wird sich inErwägung dessen, was in den früheren Capiteln diesesAbschnitts gesagt ist, folgendermaßen ziemlich klar bestim-men lassen:

1. Wenn in einem Lande der Grund und Boden nichtüberall so benutzt wird, wie es dem Culturzustande dessel-ben, seinen Bewohnern und deren industriellen oder mer-kantilen Verhältnissen angemessen und wie es demnach zumWohle des Ganzen nothwendig erscheint, wenn also z. B.da Wüstungen entstehen, wo schöne Wälder, Wiesen oder