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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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noch so verschiedenen Besitz sein. Damit aber diese Zweckefür die Gesammtheit des Staates vollständig erreicht wer-den, ist eine Oberaufsicht der Regierung auf die Wälderdurch und durch gerechtfertigt. Es liegt in dem Begriffedes Staates, daß Einzelne sich zum Wohle des Ganzengewisse Beschränkungen gefallen lassen müssen, und daß d§rStaat das Recht und die Verpflichtung hat, alle diejenigenMaßregeln zu ergreifen, welche nothwendig sind, um denZweck des Zusammenlebens der Menscben im Staatsverbandevollständig zu erreichen. Zur Erreichung des einen Staats-zweckes — die physische Erhaltung und Wohlfahrt derStaatsbürger — ist eine vollkommene, den jeweiligen Ver-hältnissen des Landes entsprechende Benutzung des Bodensnothwendig, und darin ist das Recht der Culturgesetzgebungüberhaupt begründet.

Es liegt aber in der Natur der Privatwirthschaft, daßJeder die Form der Wirthschaft vorziehen wird, welche indem kleinsten Zeiträume den höchsten Ertrag gewährt, sel-ten wird sich der Privatmann darum kümmern, welcheFolgen sich für die Mit- und Nachwelt aus der Zerstörungeines Gutes herausstellen werden, wenn er den größtenVortheil dabei findet. Es tritt also dann ein Widerstreitdes öffentlichen Interesses mit dem Privatinteresse ein,welches bei dem Waldgewerbe der Fall ist und wo danndas letztere dem ersteren weichen muß.

Die natürliche Freiheit des einzelnen Staatsbürgers,selbst die freie Verwaltung und Verwendung seines Ver-mögens, leidet durch das gesellige Zusammenleben in einemStaatsverbande eine gewisse Einschränkung, allein es darf diesesnicht in höherem Maße stattfinden, als zur Erreichung der