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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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großer Wichtigkeit, daß es nicht wohl anders sein kann,wenn nicht der Staat selbst im Besitz einer genügendenMasse Staatswälder ist. Nach der Tab. §. 10 ist das aberbei keinem einzigen größeren Staate Deutschlands der Fall,wonach also, wenn man alle staatliche Einwirkung auf diePrivatwäldcr aufgeben will, nichts Anderes übrig bliebe,als die Staatsforsten durch Ankauf bis zu einer sicherndenGröße zu vermehren, wobei man aber, um zum Zweck zugelangen, eine gesetzliche Expropriation eintreten lassenmüßte, die in einer so großen Ausdehnung schwerlich ge-rechtfertigt werden kann').

l) Meyer, Forstdirectionslchre S. 585. — Rau, Grund-sätze der Volkswirthschastspolitik S. 233. — Schmidthenner,I. c. S. 638. — Pfeil, ForstPolizeigesehgebung 1833. —Reichensperger, Agrarfrage. >817. S. > 52. — Behlen, Zeit-schrift für das Forst- und Jagdwesen. Vll. B. 3. u. 3. Hst.1837. — Tharander forstwirthschaftliches Jahrb. V. B. 1838.S- I u. f. — Schütz, Princip der Ordnung in der Volks-wirthschast. Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.Jahrg. >835 S. 258. Die Erhaltung der Wälder, so wich-tig für das Ganze, „ist durch die freie Thätigkeit der Privatennicht gesichert; es bedarf einer hohem Ordnung dieser Wirth-schaftsthätigkeit, einer Fürsorge auch für künftige Geschlechter".

8- 117.

Körperschaftswaldungen.

Dem Grundsätze nach stehen, in Betracht der durchdie Wälder zu erreichenden Staatszwecke, die Waldungender Gemeinden, Körperschaften, Kirchen, Schulen und geist-lichen Lehnen ganz gleich mit denen anderer Privatpersonen,denn sie sind das Eigenthum einer moralischen oder juristi-