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scheu Privatperson, und es ist vornweg kaum zu rechtferti-gen, weshalb der Staat mehr Rechte über sie haben sollte,als über die Wälder anderer Privaten. Allein einige Ei-genthümlichkeiten der Körperschaftswaldungen und ihrerVerwaltung zwingen etwas abweichende Grundsätze als beiden Privatwaldungen zu befolgen, nämlich:
1. Nicht die gegenwärtigen Mitglieder einer Gemeindeoder die jeweiligen Nutznießer sind die Eigenthümer, sonderndie Körperschaft selbst, welche mit dem Staate fortlebt.Das Vermögen der moralischen Person muß, wenn auchnicht ungeschmälert erhalten werden, doch gegen Verschwen-dung und Verwüstung gesichert sein, denn die spätern Ge-schlechter haben gleiche Rechte mit den gegenwärtigenNutznießern.
2. Sollen aber, wie das oft bei Stiftungen der Fallist, von dem Einkommen der Forsten gewisse Leistungenerfolgen, oder gewisse Zwecke erfüllt werden, so hat derStaat, als der natürliche Vormund aller solcher Stiftungendarauf zu achten, daß dieses stistungs- oder vertragsmäßiggeschehen könne, indem der Wald in dem gehörigen Standerhalten werde.
3. Eine gleiche Berücksichtigung der jetzt Lebenden mitden spätern Geschlechtern kann niemals den Betheiligtenallein anvertraut werden, weil ihr Vortheil zu sehr dabeiins Spiel kommt. Es kann daher den Vorstehern der Kör-perschaften nicht allein überlassen werden die Güter zu ver-walten, der unbetheiligte Staat muß darüber wachen, daßnur die Zinsen von Capitalien verzehrt werden, daß mithinbeim Walde nur dessen nachhaltiger Ertrag unter die jedes-maligen Nutznießer zur Vertheilung kommt.
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