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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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gegen werden die jährlichen Betriebs- und Culturpläne imEinverständniß der Vertreter der Corporation von den Forst-beamten entworfen und von der höhern technischen Behördegeprüft und genehmigt. So weit es mit den wirthschaft-lichen Grundsätzen vereinbar ist, muß auf die örtlichen undzeitweise» Holz- oder Geldbedürfnisse und auf den Vcrmö-genszustand der Körperschaft Rücksicht genommen werden

3. Eine Forsteinrichtung (Vermessung, Taxation uckdBetriebsregelung) kann nur dann von der obern Staats-behörde direct angeordnet werden, wenn die Forsten einerdcvastirlichen Wirthschaft unterlegen haben oder wenn esfür die Sicherung eines nachhaltigen Betriebes unumgäng-lich nöthig erscheint, in allen andern Fällen ist dazu erstdie Zustimmung der Körperschaft erforderlich.

4. Die Verwendung der Waldproducte unterliegt einerbesondern forstlichen Aufsicht nicht, es gelten dafür dieselbenRegeln, wie bei allen andern Gegenständen der betr. kör-perschaftlichen Verwaltung.

5. Größere körperschaftliche Waldungen dürfen ohnebesondere Genehmigung der obersten Forstbehörde nicht zer-stückelt werden. Der Grundsatz, welcher die Gemeinheits-theilungsgesetze hervorgerufen hat, daß Grundstücke im ge-meinschaftlichen Besitz niemals so gut bewirthschaftet werdenkönnen, als im Privatbesitz, hat in der Allgemeinheit beiden Forsten gar keine Geltung. Schon die- Unmöglichkeit,auf den oft ganz kleinen Theilstücken eine Waldwirthschaftzu betreiben, spricht dagegen. Auch ist der Wald unterallem Besitzthum der Korporationen das bleibendste und beieiner guten Wirthschaft das den gleichmäßigsten Ertraggewährendste, und auch deshalb seine Theilung politisch