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unzulässig. Zu Waldausrodungcn ist eine Genehmigungebenfalls erforderlich. Sie ist jedoch ohne besondere, denbetr. Verwaltungen stets mitzutheilende Gründe nicht zuversagen.
6. Die technische Oberaufsicht und Controle der Wirth-schaft wird von einer besondern Staatsforstbehörde wahr-genommen ^).
l) Wenn die Staatsforstbeamten die ganze Verwaltungzu besorgen haben, so müssen die Körperschaften einen Beitragzu den Kosten in die Staatskasse zahlen, welcher am bestennach dem Morgen Forstfläche festgesetzt werden kann, und zwarin einer aufsteigenden Scala, z. B. nach der hannöv. Verord-nung über die Verwaltung der Gemeindeforsten im FürstenthumHildesheim vom 21. Oktober >815, vom Morgen l. Classe 2Ngr. Conv.-M., II. Cl. l Ngr. 4 Pf., III. Cl. > Ngr. undIV. Cl. 4 Pf. Sind die Forstbeamten nur für die Corpora-tionswälder angestellt und werden sie aus den Kassen der Ge-meinden rc. direct bezahlt, so hat die Staatsbehörde für sieeine den jedesmaligen Verhältnissen angemessene Besoldung zuvermitteln. — Wie groß die Differenz des Ertrages sein kann,beweisen im Großen folgende Zahlen aus Frankreich. DerGesammtwerth des Ertrages der Holzungen ist nach Reichens--perger, Agrarfrage Tab. II. Holzungen und Wälder imGanzen:
Der Krone . 1047404 Franks,
des Staats. 32871069 „
Gemeinden und Privaten I7268II52 „
Total. 206600525 Franks.
Der Werth für die Hektare war:
Der Krone ^.52 Fr. 75 Ct.
des Staats.31 „ 35 „
der Gemeinden u. Privaten 23 „ 55 „
Wären danach die Gemeinde- und Privatwälder ebenso bewirth-