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schaftet als die der Krone, so würde der Ertrag statt >72
Millionen 385 Millionen Franks gewesen sein.
2) Es kann dabei oft vorkommen, daß sür die Körper-
schaft ein aussetzender Betrieb zweckmäßig ist, oder daß dernachhaltige Abgabesatz eine Zeit lang verlassen werden muß,wie z. B. bei dem Brande einer Stadt oder dgl. Dann
müssen die streng forstlichen Ansichten sich dem unterordnen,
was für den gegebenen Fall das Wichtigste ist.
3) Das badischc Forstgesetz vom si. Mai 1845 enthält
folgende wesentliche Bestimmungen, welche als Beispiel ksier
auszugsweise eine Stelle finden mögen:
1. Der jährliche Wirthschafts- und Culturplan wird vondem Förster und dem Gemeinderath gemeinschaftlich entwor-fen; das Forstamt hat ihn zu prüfen, zu genehmige» unddessen Vollzug zu verfügen.
2. Der jährliche Bedarf an Holz aller Art, sowol zumunmittelbaren Gebrauch als zum Verkaufe, wird von demGcmeinderath, nachdem eine Aufforderung auch an dieNutzungsberechtigten ergangen ist, in ein Verzcichniß gebracht,solches im Monat April an die Forstbehörde abgegeben,von dieser geprüft und spätestens^ im August genehmigt,beziehungsweise auf den wirklichen nachhaltigen Ertrag desWaldes ermäßigt.
Besondere Gesuche um einen außerordentlichen Holzhieb,mit Ausnahme von Noth- und dringenden Bedürfnißfällen,'werden im Laufe des Jahres nicht berücksichtigt.
3. Nach erfolgter Genehmigung des Hiebs- und Wirth-schaftsplanes nimmt der Förster die Holzanweisung wo mög-lich noch bis zu Ende des Octobcrs vor.
4. Ist das angewiesene Holz aufgearbeitet und zugerichtet,so wird es von dem Förster aufgenommen und abgezählt;das Stammholz wird gemessen und sonach das Ganze mitder vom Förster beurkundeten Aufnahmeliste, welche auchden Geldanschlag des zum Verkaufe bestimmten Holzesenthält, dem Gemeinderath überwiesen.