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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Darauf würden sich folgende Vorschriften gründen,welche aber nach dem Zustande des Landes, wofür sie an-gewendet werden sollen, immerhin modisicirt werden müssen:

1. Alle die Wälder, welche zur Erreichung der allge-meinen Waldzwecke, wobei also die Gesammtheit der Staats-angehörigen oder doch eine größere Anzahl derselben in-teressirt sind, wirksam erscheinen, müssen erhalten werden,und zwar in einem solchen Zustande, daß die Zwecke auchvollständig erreicht werden. Solche Fälle treten ein an denSeeküftcn, an steilen Abhängen,, gegen Flugsand, Schutz-waldungen gegen Lawinen und Erdschlüpfc u. s. f. ').Hier müssen entweder

u) gesetzliche Bestimmungen erlassen werden, wodurchderartige Wälder unter den besondern Schutz derselben ge-stellt werden (Bannwälder), vermöge welcher auch die Be-wirthschaftung derselben zweckentsprechend geregelt wird, oder

b) es müssen die Besitzer durch das Gesetz zur Abtre-tung der für allgemeine Zwecke zu erhaltenden Wälder, ge-gen Entschädigung, gezwungen werden (Expropriation).

In allen den Fällen, wo der Waldbesitzer aus Rück-sichten des öffentlichen Wohles gezwungen wird, auf einediesem entsprechende Art und Weise zu wirthschaften, mußihm dann vorn Staate eine Entschädigung gewährt werden,wenn seine Privatinteressen dadurch beeinträchtigt werden,denn es ist nicht zu verlangen, daß der Einzelne zum Wohledes Ganzen einen Nachtheil erleide, so lange eine Entschä-digung möglich ist 2).

2. Das Verbot einer Waldausrodung, wennsie in der Absicht vorgenommen wird, Holz nicht ferneranzubauen, kann ebenfalls im Allgemeinen gerechtfertigt sein,