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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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bei solchen Waldungen, welche auf unbedingtem Wald-boden stocken, wo also eine landwirthschastliche Cultur nichtmöglich ist, oder wo nach gänzlicher Entblößung von Holzder Wiederbewaldung große, vielleicht unbesiegbare Schwie-rigkeiten entgegenstehen, oder endlich in solchen Gegenden,wo Holzmangel bereits sich gezeigt hat ^).

3. Das Verbot, große Waldungen in so kleine Theilezu zerstückeln, welche eine gute forstmäßige Behandlungnicht gestatten. Man hat das bereits unter den s. g.Dismembrationsgesctzen mitgctroffen, obwol dem alleneuern Ansichten von der gänzlichen freien Gebarung ent-gegentreten, sowie auch neuerdings wieder viele Stimmensich für die unbedingte Theilbarkeit des Grundeigenthumserhoben haben. Es ist hier nicht der Ort, dieses im Allge-meinen zu erörtern, aber so viel ist ganz gewiß, daß derGrundsatz auf die Wälder angewendet, die nachtheiligstcnFolgen haben muß, welches nach dem, was früher überdie Eigenthümlichkeit der Waldwirthschaft gesagt ist, einesweitern Beweises nicht bedarf.

4. Die Verhinderung der Walddevastation °).Bei allen devastirlichen Handlungen ist ein gleiches endlichesResultat zu erwarten als bei den Waldrodungen, d. h.Aufhören des Waldes. Wo also das Gesetz die Erhaltungeines Waldes vorschreibt, ist es nothwendig, Maßregelngegen Walddevastation zu ergreifen, weil dadurch sonst dieandern Bestimmungen leicht umgangen werden können.Um indessen den Waldeigenthümer einer willkürlichen Be-handlung von Seiten der Forstbeamten nicht preiszugeben,muß das Gesetz die Merkmale angeben, aus welchen auf dcva-ftirliche Handlungen mit Sicherheit geschlossen werden kann.