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über die Wichtigkeit eines gewissen Waldes urtheilen zu können,jetzt ist das noch nicht der Fall.
2) Man hat viel über die Entschädigungsfrage gestritten,und namentlich dagegen angeführt, daß eine rechtliche Verbind-lichkeit dazu nicht vorliege, weil jeder Waldbesitzer es vorhergewußt haben müsse, daß der Waldbesitz mit solchen lästigenBedingungen verbunden sei, allein es ist doch gewiß der Bil-ligkeit durchaus angemessen, Entschädigung zu gewähren, wofürauch im Staatsleben eine Menge Analogien zu finden sind.Vergl. Mohl, Polizeiwissenschaft. I. e. S. 357. — Die Ver-handlungen der deutschen Land- und Forstwirthe in München.1833. v. Wedekind, neue Zahrb. der Forstkunde. 28 . u. 29.Hft. >835.
3) Die unvorsichtige Entwaldung der Gebirgskämme,Höhen u. s. w. hat außer den Einwirkungen auf das Klimanoch den Nachtheil, daß ihr Anbau so sehr schwer, ja fast un-möglich wird, wie das z. B- der Brocken, der Ficktelberg u.m. beweisen.
3) Diese Gesetze bestimmen, daß nicht mehr als ein ge-wisser Theil vom Stammgute abgetrennt werden darf; z. B.das königl. sächs. Dismembracionsgesetz vom 39. Nov, 1833,daß von einem Gute, sei es auf einmal oder nach und nach,nur so viel abgetrennt werden darf, daß der auf den Grundund Boden haftenden Steuereinheiten bei dem Stammgute blei-ben. Vergl. auch Rau, Volkswirthschaftspolitik. S. 232.
5) Devastation wird diejenige Waldbehandlung genannt,welche die Nachhaltigkeit gefährdet, ohne die Substanz desWaldes als solche zu verändern. Zu den devastirlichen Hand-lungen gehören alle die, welche voraussichtlich das Herabkom-men des Waldes, die gänzliche oder theilweise Vernichtung desWaldbestandes zur Folge haben. Sie brauchen sich nicht aufden Angriff des Holzes zu erstrecken, sondern äußern ihreWirksamkeit auch auf andere Weise, wie z. B übertriebeneund unverständig ausgeführte Weide, Streurechen rc. Rau,I. c. S. 237.
Berg, Staatsforstwirihschaftslehre.
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