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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Uebersicht aller Privatwaldungen nach ihrer Größe, ihremHolzbestande, der Güte und Ertragsamkeit desselben zuverschaffen. Bei jedem Waldstücke von einiger Bedeutungist zu bemerken, ob und aus welchen Gründen die Erhal-tung desselben nothwendig oder wünschenswerth erscheintund was sonst noch für die Frage von Wichtigkeit ist.

2. Die Staatsforstbeamten oder geeignete Verwaltungs-beamten sind unter einer angemessenen Controle zu beauf-tragen, ein fortwährendes Augenmerk auf die Behandlungder Privatforsten zu haben, ohne sich jedoch irgend-wie in deren Bewirthschaftung einmischen zudürfen.

3. Jede Waldausrodung, wozu die Genehmigung fehlt,jede Devastation oder das Unterlassen des Anbaues, sindex okkeio anzuzeigen, und es muß zu dem Ende den be-treffenden Beamten gestattet sein, die fraglichen Wälder zubesichtigen').

4. In den Jahresberichten der betreffenden Staatsforst-oder Verwaltungs-Beamten ist eine Nachweisung über denStand der Privatwaldwirthschaft der Forstpolizeioberbehördevorzulegen. Endlich

5. Die nöthigen Instruktionen müssen bündig abgefaßtund mit einer möglichst geringen Belästigung der Waldbesitzerdurchzuführen sein, der Geschäftsbetrieb muß rasch, einfach,mit möglichst wenig Kosten verbunden, geordnet sein °).

I) Gewiß gehören hierher auch die Wälder, welche voneinem besondern klimatischen Einfluß sind, allein es stößt dasin der Ausführung an die Schwierigkeit, den Beweis der ab-soluten Nothwendigkeit zu führen. Bei fortgesetzter Beobach-tung werden wir demnächst gewiß dahin gelangen, » prioii