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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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schick lag in der Hand des Herrn und wurde nicht seltendurch die größte Willkür geregelt. Die Kaste der Beamtenfand daher- ihren alleinigen Schwerpunkt in dem Interessedes Fürsten, betrachtete die Staatshoheitsrechtc als seinePrivatrechte und sich selbst nur als seine Diener, seine Or-gane, in dem Verhältnisse der Patrinwnialbeamten. Ammeisten war dieses bei den Finanzbcamten, der Natur derSache nach, ausgeprägt, und es trat da am schärfsten hervor,wo die Finanzen des Landcsherrn, gesondert von denen desStaates, und letztere durch landschaftliche Beamte verwaltetwurden. Nächst den Hofbcdienten waren aber wol keineBeamten in einer so persönlichen Abhängigkeit vom Fürstenund so sehr als Privatdicner anzusehen, als die Forst-„bedicnte", weil die Forsten selbst einst als fürstlichesPrivateigenthum angesehen wurden und weil sie die Jagdhäufig in persönlichen Beziehungen zu den Fürsten brachte.Sowie sich aber die Ideen des Staates nach dem modernenBegriff mehr ausbildete, sowie ein wahres konstitutionellesStaatsleben sich entwickelte und in Folge davon die landes-herrlichen Rechte Staatsrechte wurden und die Besitzungender fürstlichen Häupter aufhörten Familiengüter zu sein,und dagegen den Charakter von Staatsvermögen annahmen,traten auch die öffentlichen Beamten in ganz andere Ver-hältnisse. Wie sie sich jetzt gestaltet haben oder zu entwik-keln beginnen, mag das Folgende zeigen.

Die Hauptforderungen, welche man bei dem Staats-dienerverhältnisse sowol im Hinblick auf die Diener als denDienst stellen kann und muß, sind: eine gerechte und strengeDisciplin, zur Erhaltung einer guten Dienstverwaltung;möglichst geringe Belastung der Staatskasse und der Bürger