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durch diese; möglichst befriedigende Sicherung des Wirkungs-kreises, der Ehre und des Lebensschicksals der Staatsdiener.
Die Frage, ob der Staatsdienst als eine Zwangspflichtdem einzelnen Staatsbürger gegenüber, vom Staate verlangtwerden kann, ist wol, mit Ausnahme der Militairdienste,zu verneinen, denn als Regel ist gewiß Niemand zur Ueber-nahme besonderer Opfer für den Staat verpflichtet, es seidenn, daß ein solches Gebot der Noth vorliegt, welches aufeine andere Weise nicht zu beseitigen ist. Das kann abernur auf vorübergehende Dienste, nie auf Staatsdienste alsLcbensberuf angewendet werden. In der Praxis wird auchdieses Aufgeben der persönlichen Freiheit des Willens, wiedie Sache dermalen in Deutschland liegt, nicht gefordertwerden, sondern es wird immer von dem freien Willen, obJemand in den Staatsdienst eintreten will, abhängen.
Der Staatsdienst ist nicht ein privatrechtliches Ver-tragsverhältniß und auch kein rein nach dem öffentlichenRechte zu beurtheilendes, sondern ebensowol sittlicherNatur. Das Amt ist ein Glied im organischen Leben desStaates, und der Beamte ist ein Mitglied der Staatsge-sellschaft, welches sich den Staatsdienst zur Lebensaufgabegemacht hat. Unter Staatsdienst im technischen Sinneversteht man nicht jeden Dienst, der dem Staate geleistetwird, sondern nur einen solchen, der auf einem besondernvon der Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und denBeauftragten zur Verwaltung bestimmter Staatsangelegen-heiten anweiset. Es gehört daher nicht dahin: jeder Dienst,worin nur die Erfüllung der Staatsbürgerpflichten liegt,s. g. Ehrenämter; jeder Dienst, der keine Staatsangelegen-heiten zum Vorwurf hat, sondern nur Privatinteressen von
Berg, Staatsforiiivirthschaftslehre. 23