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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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in letzter Instanz dem Staatsoberhaupte überlassen bleiben,weil eben die Dinge, welche neben dem positiven Wissenzu einem guten Beamten nöthig sind, doch allein von die-sen beurtheilt werden können.

Die Ertheilung von Anwartschaften auf öffentlicheAemter ist nicht zu billigen, ebenso sind die provisorischenAnstellungen so viel als thunlich nach Zeit und Umfang zubeschränken, weil der Zweck, untaugliche Personen bei Zeitenausscheiden zu können, selten erreicht wird, und weil dasAmt darunter leidet, denn eine provisorische Verwaltungwird naturgemäß nie mit der Liebe geführt, als es bei dendefinitiven Besetzungen der Fall ist. Bei untern Staats-dieuern ist der Vorbehalt der Kündigung oft zweckmäßig.

Die Befähigung, welche als Grundbedingung zumRechte auf eine Anstellung aufgestellt ist, setzt jedenfalls dievollständige Widmung des Beamten für seinen Beruf vor-aus, worin ferner liegt, daß bei dem großen Umfange anZeit und Mühe, welche gegenwärtig die verschiedenen Fächerzu ihrer wissenschaftlichen Durch- und Fortbildung erfordern,der Staatsdiener sich nebenher durch Ergreifung irgend einesandern Gewerbes (z. B. Landbau, Handel u. s. f.), seineSubsistenz nicht zu sichern vermag. Daraus folgt für denStaat die Pflicht, dieses durch die Verabreichung einerBesoldung, welche der Wichtigkeit des Amtes relativ ver-hältnißmäßig sein muß, und für den Fall einer unverschul-deten Dienstuntüchtigkeit durch Gewährung eines Ruhege-halts zu sichern, wodurch aber der Staat auch das Rechterwirbt, von dem Beamten die völlige Hingebung an seinenBeruf und das Absehen von einer auf die eigenen Inter-essen gerichteten Thätigkeit zu verlangen. Eine Forderung