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der Billigkeit und Klugheit ist es außerdem, auch für diehinterlassene Familie des Staatsdieners aus Staatsmittelnzu sorgen.
Als Rechte der Staatsdiener sind hervorzuheben:
1. Solche, die sich auf die amtliche Stellung dersel-ben im Staate und die Ausübung der Amtsfunctionen be-ziehen. Sie sind entweder Rechte an den Staat — aufdie Mittel zum Zwecke, Schutz des amtlichen Ansehens,Vertretung der amtlichen Handlungen — oder Rechte gegendie Untergebenen — auf Gehorsam, Anerkennung des öf-fentlichen Glaubens der Amtshandlungen, und Ehrerbie-tung — . Sie können auch als Rechte des Amtes ange-^sehen werden, dessen Träger der Beamte ist.
2. Persönliche, dem Beamten zustehende Rechte anEhren- und Vermögensansprüchen. Die letztem bestehenaußer der Besoldung und dem Ruhegehalte in Ansprüchenauf Vergütung des im Amte gemachten Aufwandes unddes ohne Schuld erlittenen Schadens.
3. Standesprivilegien, welche jedoch mit alleinigerAusnahme der Befreiung eines Theils der Besoldung vonArrest und Execution, welches im Interesse des Staatesselbst liegt, als der Zeit verfallen, betrachtet werdenmüssen.
Die wesentlichen Pflichten der Staatsdiener sind:
1. Die allgemeine Pflicht der treuen und sorgsamenAusübung der übertragenen Function, auch der dem Be-amten ausnahmsweise übertragenen außerordentlichen Auf-träge, welche nicht abgelehnt werden können, falls sie nichtvon ganz verschiedener Natur mit dem Amte, oder mit derWürde und der Stellung des Beamten unverträglich sind