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kann er seiner dienstlichen Verhältnisse gemäß anderweitnicht verwendet werden, so hat er ein Wartegeld zu bean-spruchen. Ebenso hat der Beamte zwar kein bestimmtesRecht auf dieses oder jenes Amt, auch kein Recht auf Vor-rücken im Dienste, kein Recht gegen irgend welchen Ein-schub, wol aber hat er sich das Recht erworben, der vonihm nachgewiesenen Befähigung gemäß verwendet zu wer-den, und ohne seinen Willen nicht auf eine an Rang undGehalt geringere Stelle versetzt zu werden. Eine Zurück-setzung im Dienste ist niemals zu billigen, wenn dieselbenicht Gründe der dienstlichen Nothwendigkeit fordern, unddiese dem Betreffenden zu seiner etwaigen Rechtfertigungvollständig mitgetheilt werden.
Das Recht der Resignation oder der Niederlegung desAmtes, selbst gegen den Willen des Staates, muß demBeamten zugesprochen werden, es folgt aus dem sittlichenVerhältnisse, daß Niemand gezwungen werden kann Dienstezu leisten, welche mit seiner Ueberzeugung nicht vereinbarsind ^). Der Beamte hat aber die sittliche Pflicht, seinAmt niederzulegen, sowie er zu Amtshandlungen gezwungenwird, welche mit seiner Ueberzeugung im Widerspruchstehen.
I) Die Gesetzgebung z. B. im Königreich Sachsen, inHessen u. m. a. Staaten, läßt die Verantwortlichkeit der un-tern Beamten wegfallen: bei formell gültigen Befehlen, beidenen nur zweifelhaft ist, ob sie eine Verfassungsverletzungenthalten; nicht aber dann, wenn in jenen Befehlen eine of-fenbare Verfaffungsverletzung liegt. Andere Gesetzgebungensprechen in solchen Fällen die Vcrantwortungslofigkeit nur dannaus, wenn gegen den Befehl, bei dem ein Bedenken gefundenwurde, Vorstellungen bei der zuständigen Behörde gemacht sind.