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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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2. Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit, und

3. erweiterte Pflicht der Treue und des Gehorsamsgegen den Landesherrn und die Regierung, jedoch immerinnerhalb der Grenzen der Verfassung.

Die Verantwortlichkeit des Beamten anbetreffend,so'ist derselbe nicht blos ein willenloses Werkzeug seinerObern, sondern ein freies Organ des Staates, ist also fürdie Amtshandlungen selbst verantwortlich, kann auch dafür,selbst zur Entschädigung herangezogen werden. Die Be-freiung der Verantwortlichkeit durch Berufung auf denBefehl seiner Vorgesetzten, findet nur da statt, wo es dieGesetze ausdrücklich verordnen ').

Hat der Staat in seinen Beamten seine Organe ge-wählt, so macht er sie dadurch zu Theilen seiner selbst, welcheer nicht nach Willkür von sich stoßen, entlassen kann. Alanhat die unbedingte Entlaßbarkeit der Beamten wol aus demkonstitutionellen Principe der Verantwortlichkeit der Ministerabgeleitet, aber mit Unrecht, denn die sklavische Abhängigkeit,in welche die Beamten dadurch von dem herrschenden Sy-steme versetzt werden, die Unsicherheit, welche dadurch in dieganze Verwaltung kommt, sind ebenso große Mängel,als daß nur zu leicht das Amt als eine melkende Kuh an-gesehen wird, welche nach Möglichkeit genutzt wird. DieBeamten müssen deshalb lebenslängliche Glieder des Staatssein, welche nur dann entlassen werden können, wenn sieunfähig oder unwürdig werden, abgesetzt aber nur durchUrtheil und Recht werden können. Bei Dienstunfähigkeit,ohne eigenes Verschuldens wird der Ruhegehalt gereicht.Wird durch eine Aenderung in der Staatsverwaltung einBeamter in seiner gegenwärtigen Stellung überflüssig und