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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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schastung und Benutzung stattfindet. Der Beamte, welcherdiese unmittelbar in Vollzug zu setzen hat, ist der Re-vierförster. (Auch dieser führt verschiedene Titel, z. B.Förster im Königreich Sachsen; Revierförster in Baiernund in Hannover; Oberförster in Preußen und Nassau rc.)Sein Amtstitel muß da, wo die Schutzbeamten Försterheißen, und wo der von diesem beaufsichtigte Forsttheil Re-vier genannt wird „Oberförster" sein, sonst ist der bessereund richtigere „Revierförster".

Die Beamten haben die unmittelbare, also selbstständigcAusführung aller auf den technischen Betrieb bezüglichenAnordnungen, sowie aller derer, welche sich auf die Forst-wirthschaftspolizei und den Forstschutz beziehen, letztere mehrin einem anordnenden und überwachenden Sinne, als indem der unausgesetzten Thätigkeit, bei der Handhabungdesselben selbst. Zugleich muß dem Staats-Revierförsterin den Privatforstcn die Forstpolizci-Oberaufsicht, wie sienach den im dreizehnten Cap. entwickelten Ansichten gc-handhabt werden muß, übertragen werden^).

Sie bilden die wichtigste Dicnststufe im forstlichenOrganismus, zu deren vollständigen Ausfüllung wissen-schaftliche Bildung erforderlich ist, um so mehr, da vonihr ein Aufrücken in die höheren Stellen vor sich geht.

Ihre Größe kann nicht in allen Ländern überein sein,sondern muß sich nach dem Umfange der Geschäfte richten,welche die Bewirthschaftung mit sich bringt. Je mehr manin der gegenwärtigen Zeit die Anforderungen an eine in-tensivere Forstwirthschaft macht, desto weniger kann manfür übergroße Reviere sein, und je mehr eine Holz- undBetriebsart Arbeit erfordert, je mehr der Förster bei und