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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Regeln der Controle verlangen, daß nicht der Hieb, dieAbgabe und der Geldcmpfang in einer Hand ist, indemdadurch eine zu große Versuchung geboten wird, welchedoppelt groß wird, wenn der Verwaltungsbeamte auch dieLöhnung der Arbeiter zu besorgen hat.

3. Der Wirkungskreis der Forstrechnungsführer darfsich nur auf das Rechnungswesen und der damit unzertrenn-lichen Controle erstrecken, so daß z. B. da, wo durch sieder Verkauf geht, sie bei den Nachzählungen der Hölzer(Abpostungcn, Abschlagungen) zugegen sind und dadurchden Revierförster in Bezug auf die Richtigkeit der Natural-vorrathe controliren; ferner bei allen Auctionen u. dgl. m.

Diese Beamten sind entweder allein für den Forsthaus-halt bestimmt, oder sie haben zugleich andere Gefalle, Ein-nahmen und Ausgaben zu berechnen, wie die Kämmereienbei den Communen, die Gutsrechnungsführer bei den Pri-vaten, die Staatsämter, Rentmeister rc. im Staatshaus-halte. Kann man für die Forstbezirke, die Inspectionen,eigene Forstrechnungsführer anstellen, so ist damit mancheErleichterung zu erreichen.

8 135.

Forstinspectionen und Zwischenbehörden.

Mehre Reviere, welche in Bezug auf die gesammtedienstliche Aufsicht zu einem Ganzen vereinigt sind, nenntman Forstinspection — Forstbezirk, Oberförsterei, Oberforst,Oberforstbezirk, Forstamt. — Die denselben vorgesetzten Be-amten haben den Titel Forstmeister'). Ihre dienstlicheAufgabe ist: die unmittelbare Aufsicht über die Bewirth-

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