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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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schastung, Benutzung und Beschützung der Forsten, die Con-trole des Dienstes in Bezug auf die Ausführung der ge-gebenen Vorschriften und auf das Personal, die dienstlichenVerhandlungen nach oben mit der Direction, nach untenmit der Verwaltung und überdcm nnt den gleichstehendenBehörden, endlich die specielle Controle des Forstrechnungs-wcsens im Naturale für Einnahme und Ausgabe, und imGelde in Bezug auf die Geldverwendung in Gemäßheit derbestehenden Grundsätze.

Die Znspectioncn sind in allen Staaten von mäßigemUmfange, ein nothwendiges Bindeglied zwischen der Revier-verwaltung und der Direction, welche der örtlichen Controlewegen nicht wol fehlen kann und darf, wenn man nichtüberhaupt die Controle illusorisch machen und sie aus demgrünen Walde in die Acten übertragen will. Zwar hat mansich in einigen Ländern für eine Einrichtung entschieden, beiwelcher die Revierförster der Direction geradezu untergebensind, allein diese Versuche sind noch zu neu, um darübervollständig urtheilen zu können'). In den kleinern deutschenLändern, bei Privatwaldungcn u. s. w., welche vielleicht nur10 oder 20 Forstreviere haben, ist diese Zwischenstellezweckmäßig mit der Direction zu verbinden, wodurch jedenFalls eine einfachere und wohlfeilere Verwaltung erzieltwird.

Die Größe der Inspectionen hängt von denselben Ver-hältnissen ab, welche ß. 134 bei den Revieren erörtert sind,sie darf in den meisten deutschen Forsten 40 bis 60000Morgen nicht übersteigen, welches jedoch einzelne, selbstbedeutende Abweichungen, wenn sie von der Oertlichkeit be-dingt sind, nicht ausschließt ).