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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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welche sämmtlich von den Jnspcctionsbeamten gegengezeich-net zur Casse kommen. Die Ausgabe wird durch specielleAbgabenlisten, Auctionsprotokolle oder dgl. belegt, und dieseBelege, deren Beschaffung ebenfalls dem Revierförster ob-liegen, gelangen auch zur Casse. Sie müssen mit derNaturalcinnahme correspondiren oder die etwaigen Diffe-renzen müssen nachgewiesen und gerechtfertigt werden. DieGrundlage der Einnahme bei der Geldrechnung geben dieVerkaufs- oder Abgabelisten,, auf welche die Geldansätzeentweder nach den vorschriftsmäßigen Taxen oder nach demResultate der Meistbietenden Verkäufe erfolgen. Die Geld-ausgabe ist entweder eine grundsätzliche, welche als solcheein für alle mal die Genehmigung der Oberbehörde erlangthat, oder für gewisse Zweige der Verwaltung im ganzenUmfange, oder endlich für gewisse Ausführungen in denEtats genehmigt worden, wie z. B. Besoldungen, Hauer-löhne, Sätze für die Tagelöhner, die Cülturkosten, denWegebau u. s. f., oder eine außerordentliche, für welchedie besondere Genehmigung beigebracht werden muß, z. B.eine Unterstützung, eine zeitweise Zulage auf die grundsätz-lichen Löhne u. dgl. Einnahme und Ausgabe müssen durchBelege nachgewiesen werden, welche die Verwaltungsbeam-ten zu beschaffen haben. Die Forstrechnungsführung darfkeine Zahlung verweigern, welche sich innerhalb der Com-petenz Befugniß der betr. Beamten erhält. Jede außer-ordentliche Einnahme oder Ausgabe muß nach der vorge-schriebenen Form durch höhere Genehmigung oder durchsonstige Belege gerechtfertigt werden.

Die Rechnungen mit den Belegen werden eine be-stimmte Zeit nach Schluß des Rechnungsjahres der Ober-