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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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behörde vorgelegt, von den für das Rechnungswesen be-stimmten Beamten — Revisoren — nachgesehen und mitBemerkungen (monita, notnte) versehen, dem Rechnungs-führer zur Erledigung derselben zugestellt, und wenn diesesgeschehen ist, abgenommen und der Rechnungsführer damitvon der auf ihn haftenden Verantwortlichkeit für dieseRechnung entbunden (dechargirt) werden.

Die Abgabe des Holzes auf Credit kann als Regelnicht zweckmäßig erscheinen, allein es erfordern häufig Rück»sichten für einzelne Personen oder für den bessern Absatzeine Ausnahme von der Regel. Das Creditgeben in Staats-forsten kann nur unter der eigenen Verantwortlichkeit desForstinspections-Beamten und des Forstrechnungsführersgeschehen, weil nur diese, als die mit den Verhältnissen derHolzempfänger vertrauten Personen beurtheilen können, woes angebracht ist oder nicht. Als eine Regel kann mandafür wol annehmen, daß der Credit nur solchen Empfängernzugebilligt werden kann, welche das Holz für sich selbstbrauchen, Holzhändlern aber nur dann, wenn sie eine Cau-tion dafür beschaffen, und niemals darf sich der Credit überJahresschluß der Rechnung erstrecken ').

Aus allen dem, was über das Forstrechnungswesenbemerkt ist, geht hervor, daß eine Ordnung des Dienstesnur da stattfinden kann, wo die Rechnungsführung von derVerwaltung getrennt ist, und namentlich der Verwaltungs-beamte durchaus nichts mit der Einnahme und Ausgabedes Geldes zu thun hat. Es hat das nebenbei den großenVortheil, daß der Forstbeamte in den Augen des Publicumsin jeder Hinsicht rein gegen alle Verdächtigung dasteht,zugleich aber auch eine Controle dadurch geschaffen wird,

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