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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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wenn Jeder weiß, daß der Forstbeamte kein Geld anneh-men darf.

Zur Sicherung der öffentlichen Interessen hat der Forst-rechnungsführer eine nach der Wichtigkeit der Casse zubcmessende Caution zu bestellen, welche gewöhnlich in zins-tragenden Staatspapicrcn bei der Direktion niedergelegt zuwerden pflegt.

l) Im Großherzogth. Hessen wird Jedem, der es wünscht,6 bis S Monate creditirt, es hat derselbe jedoch einen alszahlungsfähig bekannten oder als solchen nachgewiesenen Bürgenzu stellen. Vcrgl. Brumhardt in der Forst- u, Jagd-Zeitung.1839. S. >39 u. >41.

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Etats.

Jedes geordnete Rechnungswesen, sowie auch die ge-ordnete Forstwirthschast verlangt beim Beginn eines neuenRechnungsjahres einen Wirthschaftsplan für dasselbe; einenVoranschlag für die Einnahmen und Ausgaben; alsodie Aufstellung eines Etats (Budjcts)'). Es hat dieseAufstellung den Zweck, so weit es die Waldwirthschaft, alsodie Holzabgabe, betrifft, für diese die Grundsätze der Nach-haltigkeit festzuhalten und sich über die ganze Wirthschafts-führung klar zu werden. In Bezug auf das Geld abermuß man die Einnahme und Ausgabe deshalb vorher über-sehen, um dastach diejenigen Maßregeln vermitteln zu können,welche nothwendig sind, um den Vorschriften und den Ab-sichten der Finanzbehörde gemäß wirthschaften zu können.Außerdem ist es aber nöthig, den Forst- und Rechnungs-beamten gewisse Grenzen zu ziehen, innerhalb deren sie sich