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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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478

Wildart.

Taxe.

Schicßgeld.

Zur Be-rechnung.

Thlr.

gGr.

Thlr.

gGr.

Thlr.

gGr.

Jagdbarer Hirsch. . .

7

-.

1

12

5

12

Geringer Hirsch . . .

5

12

1

12

4

—

Spießer oder Thier . .

4

12

I

—

3

12

Wildkalb.

3

—

—

16

2

8

Schwein.

6

—

1

12

4

12

Keiler oder Bache . .

5

12

1

12

4

—

Frischling.

3

—

—

12

2

12

Rehbock oder Ricke . .

2

12

—

12

2

—

Haft.

—

12

—

6

—

6

Auerhahn und Huhn

I

—

—

8

—

16

Birkhahn und Huhn

—

8

—

4

—

4

Haßelwild.

—

8

—

4

—

4

Feldhuhn.

—

4

—

2

—

2

Vergl. Meyer, Forstdirectionslehre. S. 537 u. f.

§. 170.

Jagdverpachtung.

Nachdem durch die jetzige Iagdgesetzgebung die Jagdauf fremdem Grund und Boden gefallen ist, hat die Frageüber die Jagdverpachtung nicht mehr den praktischen Werthals früher, wo zu dem Jagdbezirke des Staates noch einegroße Jagdfläche außerhalb der Staatswälder gehörte. Daim tz. 169 die Gründe angegeben sind, weshalb eine Verwal-tung der Holzjagden durch die Staatsforstbeamten nützlicherachtet wird, so folgt daraus, daß eine Verpachtung derWaldjagden nicht zweckmäßig erscheint, wenn man auch ineinzelnen Fallen davon einen hohem Ertrag erzielen könnte,als von der eigenen Verwaltung. Es darf das dazu beider Unbedeutendheit des Objects an sich aber um so wenigereinen leitenden Grund abgeben, da die oben angeführten