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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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indirekten Vortheile der Jagd für den Schutz und die Pflegedes Waldes immer bedeutend hoch in Anschlag gebrachtwerden müssen. Gegen die Verpachtung spricht außerdemnoch, daß dadurch mit dem Pächter und dem Forstbeamtenleicht sehr unangenehme Streitigkeiten hervorgerufen werdenkönnen, welche nachtheilig für den öffentlichen Dienst sind.Sind daher Gründe vorhanden, die Jagd zu verpachten,so ist es immer gerathen, den Forstverwalter als Jagd-pächter zu nehmen.

Bei der etwaigen Verpachtung solcher Jagden, welcheihrer Lage nach nicht von Staats wegen verwaltet werdenkönnen, hat man sich durch angemessene Bedingungen davorzu sichern, daß die Jagd selbst pfleglich behandelt wird, ohnedaß doch ein übermäßiger Wildstand für den Wald nach-theilig wird, und Falls gesetzliche Bestimmungen nicht dar-über sprechen, daß der Pächter den beim Austreten desWildes auf die Felder etwa entstehenden Schaden zu vertretenhat. Daß die Jagd in Bezug auf die Holzbcnutzung immerals eine Nebennutzung anzusehen, ihr mithin außer nachdieser Richtung gar keine Rechte eingeräumt werden können,bedarf kaum einer besondern Bemerkung.

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Fischerei.

Die wilde Fischerei in den Bächen und Flüssen, soweit sie die Wälder des Staates berührt, pflegt gewöhnlichauch dem Staate zuzustehen und ist zweckmäßig mit derForstverwaltung zu vereinigen. Die Verwaltung diesesNutzungszweiges ist jedoch bei der großen Unsicherheit,welche derselbe gewährt, nicht räthlich, wogegen die Ver-