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oder dergl. bestellt und dann bei der letzten Einsaat Holz-samen mit gesäct, Rö dermald (vergl. §. 14) oder
2. Man bepflanzt in einer angemessenen Entfernungdie Fläche mit Holz und bauet in den Reihen Getreide,Hackcfrüchte oder Gras (vergl. tz. 14 u. Note 15).
In forstlicher Hinsicht sind, so weit die bisherigen Er-fahrungen reichen, diese Zwischennutzungen nur zu gestatten.
1. Eine kurze Zeit, etwa 1 oder 2 Jahre bei demRöderwaldbetriebe, bei beiden aber
2. überhaupt nur bei kräftigem Boden ^).
Die beste Art der Benutzung bleibt in der Regel diedurch Verpachtung, wobei mau Bedingungen über die zubauenden Früchte wegen der Schonung der Holzpflanzenda, wo noch ein Wildstand besteht, wegen Nichtvcrgütungdes Wildschadens Seitens der verpachtenden Forstbehördeund die Untcrsagung der Verafterpachtung, in den Contractaufnehmen muß. Die Controle hierbei ist so einfach, daßes darüber besonderer Vorschriften nicht bedarf. Sind dieoben angegebenen Bedingungen bei dem Waldboden da, soist es die Pflicht der Forstbehörde, durch die zeitweiseNutzung des Forstgrundes zur Production von Nahrungs-mitteln und Futter, diesen für die Gesammtheit nutzbrin-gender zu machen und bei Verweigerung des Bodens dazunicht einseitigen Ansichten oder der Liebe zur BequemlichkeitFolge zu leisten.
l) Im tharander Forstreviere hat man in dieser letztenHinsicht Erfahrungen gemacht, welche zur Fortsetzung der land-wirthschaftlichen Zwischennutzung nicht ermuthigen, jedenfallszu einer umsichtigen Beurtheilung des Bodens auffordern.Vom Südwesten Deutschlands gehen dagegen fortwährend Nach-