Buch 
Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
Entstehung
Seite
496
JPEG-Download
 

496

8 . 179 .

Ausweisung von Forstgrund. ^

Abgesehen von dem allgemeinen staatswirthschafilichenGrundsätze, daß nur absoluter Waldboden zum Waldbauübrig bleiben soll, wird es immer noch eine geraume Zeit >

dauern, ehe wir dahin gelangen werden und dann gibt es i

in unsern deutschen Gebirgen so manche Anforderung an iAusweisung von Forstgrund, theils für neue Anbauer, theilsaber in solchen Ortschaften, wo der Grundbesitz so beengt ist,daß dessen Vergrößerung die Bewohner ihres Wohlbefindens !wegen dringend wünschen. In Betracht dieser Verhältnisse jwird es nicht selten vorkommen, wenn auch die Bodenrente !vom Holze gewiß eine größere ist, als durch jede andere Be- !Nutzung, wie z. B. in den rauhem Gebirgslagen unserer deut- !schen Wälder, daß dennoch die örtlichen Zustände dazu zwingen,den Bewohnern zum Kartoffelbau oder zur Grasproduction !Grund und Boden aus dem Walde auszuweisen, wie durchviele Beispiele in allen jenen Gegenden nachgewiesen wer-den kann. !

Die Forstverwaltung hat dabei mehrere Rücksichten zu 'nehmen.

Zuerst die allgemeinen. Diese empfiehlt auf dereinen Seite die Ausweisung von Forstgrund in solchen Lagen,wo mit Vortheil Landwirthschaft getrieben werden kann,und wo der Wald aus absolutem Feldbodcn sich befindet. DieSache ist dort einfach entweder auf dem Wege der Ver-äußerung vorzunehmen oder in Zeitpacht. Zum Verkauf istüberall da zu rathen, wo sich die vom Forste abzutrennen-den Stücke zur Anlegung von neuen landwirthschaftlichen