Buch 
Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
Entstehung
Seite
497
JPEG-Download
 

497

Stellen eignen, und wo vorauszusehen ist, daß das abge-gebene Waldstück schwerlich jemals wieder zum Forst gezo-gen werden wird, welches bei absolutem Feldbodcn so ziem-lich außer Zweifel ist. Sind solche Veräußerungen vonbedeutendem Umfange und ist der Waldstock des Staates nichtvon einer sichernden Größe, so muß die Einnahme gleichwieder zu Waldankäufen oder Aufforstungen von Haidenoder dergleichen angelegt werden.

Ist man indessen zweifelhaft, ob sich der Betrieb aufsolche Rottländereien lohnen wird, so ist es besser, dieselbenin Zeitpacht auszugeben. Daß die Forstverwaltung dieArtbarmachungskosten übernehme, ist nicht zu rathen, weilsie theurer als beim Privatmanne zu stehen kommen, aberbillig ist es, bei der Pachtbestimmung darauf Rücksicht zunehmen. Sind die Holzpreise hoch, werden die Stöckeschon einen Theil der Kosten decken, sonst thut man ambesten, eine gewisse Anzahl von Freijahren zu bewilligenund dann mit dem Pacht so zu steigen, daß erst nach Ver-lauf einer gewißen Zeit die volle Pachtzahlung eintritt.Diese Zeit ist so zu wählen, daß dadurch das billig zu be-rechnende Anlagecapital amortisirt wird. Die Pachtzeitunter 12 Jahre festzusetzen ist nicht zu empfehlen.

In den rauheren Gebirgslagen, wo nur mit großer Müheund starkem Dünger dem Boden ein einigermaßen lohnen-der, immer aber sehr unsicherer Ertrag abgewonnen werdenkann, ist eine allgemeine Rücksicht die, das Wohlbefindender einmal vorhandenen Bewohner zu erhöhen, die zweiteaber muß die sein, dadurch nicht zur Vermehrung der Be-völkerung an einem Orte und in einer Lage beizutragen,wo ihre Erhaltung die allerschwierigste ist. In solchen

Berg, Staatsforstwirthfchaftslehre. Z2