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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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in solchen Orten diese Ausweisungen an die Hausstellenoder an die Familien überhaupt binden soll, oder endlichwenn die Bevölkerung zum größten Theile in Waldarbei-tern besteht, ob nur diese damit zu begünstigen sind.

Will man eine allgemeine Ausweisung, so ist es bessersie an die Hausstellen, als an die Familien zu fesseln, weildie erstem weniger wechseln als die letztem und mit neuenHäuslerfamilien neue Ansprüche entstehen, oder eine solcheEinrichtung leicht zur Vermehrung der Bevölkerung führt.Wichtig für die Forstverwaltung ist es, da wo irgend thun-lich, die Waldarbeiter besonders zu bevorzugen, was ihrer,dem Walde geleisteten Arbeit wegen auch wol nicht unge-recht genannt werden kann. Es wird aber dadurch ihrInteresse am Walde größer, sie werden sich bemühen, denVortheil der Forstherrschaft zu fördern, sie werden sich dieZufriedenheit ihrer Vorgesetzten zu erhalten suchen, weil siewissen, daß sie, von der Liste der Waldarbeiter gestrichen,auch diese Vortheile verlieren. Gestatten es die Verhält-nisse nicht, den Waldarbeitern ausschließlich Forstgrund fürdie angegebenen Zwecke zu überlassen, so begünstige mansie wenigstens mit der Pachtzahlung.

Was diese anbetrifft, so kann es unter den hiervorausgesetzten Umständen nicht darauf ankommen, einenhohen Pachtzins erlangen zu wollen, es soll ja eben eineUnterstützung sein, allein zu auffallend niedrig ihn zubestimmen, ist einestheils nicht nöthig, anderntheils nichtgut, weil die Pächter sonst leicht denjenigen Werth nichtdarauf legen, welcher eine fleißige und sorgsame Culturbedingt. In Bezug auf die Urbarmachungskosten gilt wasoben in diesen Paragraphen gesagt ist und die dort erör-

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