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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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tcrten Gründe sprechen auch hier für die Bestimmung derPachtzeit nicht unter 12 Jahre. Die speciellen Pachtbedin-gungen müssen sich nach den örtlichen Verhältnissen richten,nur ist es rathsam, eine Bedingung zu machen, nach wel-cher man solche Pächter vor Ablauf der Pachtzeit entfernenkann, welche sich der Begünstigung unwürdig gezeigt haben.

Mnfundzwanzigstes Capitel.

Von der Beaufsichtigung des Dienstes.

§. 180.

Mittel der Controle.

Unter der Beaufsichtigung des Dienstes ist die derDienstführung im Allgemeinen zu verstehen, und da diesedurch das. Personal besorgt, die Art derselben durch denZustand des Personals bedingt ist, so hat sich die Beauf-sichtigung auch auf dasselbe zu erstrecken.

Mag man bei der Wahl der Beamten auch noch sovorsichtig und umsichtig verfahren, so ist eine dienstlicheControle doch nicht zu entbehren, um der obersten BehördeRechenschaft von dem Zustande der Wälder zu geben, unddie Gewißheit zu verschaffen, daß alle Vorschriften in demGeiste erfüllt werden, wie sie gegeben sind, um das Perso-nal stets in einer angemessenen Thätigkeit zu erhalten, undum die nöthigen Unterlagen zu Lob und Tadel, zur Be-lohnung und Bestrafung zu sammeln.

Zm Allgemeinen darf sich die dienstliche Controle nie-mals auf kleinliche Weise geltend machen. Sie muß mitder der Sache entsprechenden Würde, Unparteilichkeit, Gründ-lichkeit und Gewissenhaftigkeit vorgenommen und es dürfen