501
zu controlirenden Bcamten, oder zu außerordentlichen Con-trolen niemals Männer von zweifelhaftem Charakter oderzweifelhaften Kenntnissen gewählt werden. Nur dadurchbewahrt sich die Controle und der Controlirende das nöthigeAnsehen, ohne welches das Ganze zu einem Gaukelspieleherabsinkt, worauf kein vernünftiger Mann irgend einenWerth legt. Sie wird vermittelt:
1. Durch diejenige Ueberwachung der untergebenenBeamten von dem zunächst Vorgesetzten, welche die allge-meine dienstliche Organisation mit sich bringt und welchesich besonders auf die gewissenhafte Erfüllung der gegebenenVorschriften bezieht. Die Formen dafür ergeben die in denJnstructionen bestimmten dienstlichen Befugnisse eines jedenGrades.
2. Durch Uebersichten, welche von dem Personale undDienststande, sowie von der dienstlichen und moralischenAufführung der Angestellten, der obersten Dienstbehördeeingesandt werden. (Personalcontrole).
3. Durch specielle Erörterungen über die Amtsführungund Nachsicht derselben an Ort und Stelle. Da es sichdabei vorzüglich um die wirthschaftliche Thätigkeit des Forst-beamten im weitesten Sinne handelt, kann man sie auchWirthschaftscontrole nennen.
4. Als schließliches Mittel, der Controle Achtung zuverschaffen, diene da, wo Zweifel über die genügendeDienstführung vorliegen, oder wo wirkliche Dienstvergehen,seien es Unterlassungs - oder Begehungssünden, die beson-dern Untersuchungen.