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aber durch die Cassen-Reste — nicht bezahlte Forderungen,z. B. auf Credit gegebenes Holz — gedeckt sein kann, sosind diese der sorgfältigsten Prüfung zu unterwerfen, weileben dadurch leicht ein Defect in der Casse übertragen wer-den kann. Die specielle Prüfung der Belege ist bei diesenControlen nicht nöthig, weil die niit der ganzen Rechnungam Schlüsse des Jahres geschieht, obwvl dieses natürlicheinen Nachtheil nicht hat, wenn man die Zeit dazu ver-wenden will.
>) Im Königreich Sachsen ist ein eigener Cafsen-Revisorangestellt, welcher weitere Geschäfte nicht hat, und unmittelbarunter dem Finanz-Ministerium stehend, diejenigen Caffen undRechnungen, ganz ins Einzelne gehend, revidirt, welche ihmangewiesen werden. — In Hannover wird jede Rentcasse, wo-hin auch die Forsteinkünfte (mit Ausschluß des Harzes) ein-rechnen, jedes mal an den drei ersten Tagen jedes Monatsvon einem Justiz-Beamten des betreffenden Amtes revidirt;auch in Preußen besteht eine ähnliche Einrichtung der Caffen-Revision durch die Forstmeister.
tz. 183.
Wirthschafts - Controle.
Die Wirthschaftscontrole tritt, wenn man die Con-trole, welche der Revierförster dem Forstschutzpersvnal ge-genüber hat, nicht mit rechnen will, in zwei Formen auf:
1. Von den Jnspectionsbeamten dem Revier-förster gegenüber, welche fortwährend in technischenund in allen übrigen Beziehungen zu führen ist. Da sichder Forstmeister stets von dem praktischen Betriebe inKenntniß erhalten soll, so muß diese Controle eigentlichstattfinden, ohne daß dazu besondere Zeiten bestimmt sind,